Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. November 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 22.11.2011 8C 840/2011 (8C_840/2011) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 22.11.2011 8C 840/2011 (8C_840/2011) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 22.11.2011 8C 840/2011 (8C_840/2011)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_840/2011 Urteil vom 22. November 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte R.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz. Nach Einsicht in die Eingabe vom 7. November 2011 (Poststempel), worin sich R.________ über die fehlende Bereitschaft der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Leistungen zu erbringen, beschwert, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. November 2011, womit er aufgefordert wurde, den Entscheid beizubringen, gegen den sich die Beschwerde richte, in die Antwort vom 10. November 2011, wonach er über keine Unterlagen mehr verfüge, da er alles weggeworfen habe; das Gericht solle sich an die SUVA wenden, in Erwägung, dass es im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ausreicht, lediglich seine Sicht der Dinge zu schildern, ohne zugleich darzulegen, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung oder der Entscheid im Ergebnis im Sinn von Art. 95 ff. BGG rechtswidrig sein soll, dass der Entscheid, gegen welchen sich die Rechtsschrift richtet, nach Art. 42 Abs. 3 BGG beizulegen ist, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Akt weder näher bezeichnet noch beibringt, dass er sich statt dessen darauf beschränkt, den Geschehensablauf kurz zu schildern und eine Leistungspflicht der SUVA zu behaupten, dass damit den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht Genüge getan ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. November 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel