Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. November 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 02.11.2009 8C 824/2009 (8C_824/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 02.11.2009 8C 824/2009 (8C_824/2009) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 02.11.2009 8C 824/2009 (8C_824/2009)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_824/2009 Urteil vom 2. November 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien J.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. September 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde der J.________ AG vom 28. September 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. September 2009, in die nach Erlass der Verfügung vom 29. September 2009 betreffend fehlende bzw. unvollständige Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) und nach der Mitteilung vom 29. September 2009 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 30. September 2009, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden bzw. unvollständigen Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 29. September 2009 angesetzten, am 12. Oktober 2009 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass es sodann an den weiteren Gültigkeitserfordernissen des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) ebenfalls mangelt, da sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz zu den beiden ihr offen gestandenen, aber nicht wahrgenommenen Möglichkeiten, einerseits gegen die Kurzarbeitsentschädigung für April 2009 verweigernde Verfügung vom 18. Dezember 2008 Einsprache zu erheben oder anderseits 10 Tage vor dem 1. April 2009 eine erneute Voranmeldung einzureichen, ebenso wenig auseinandersetzt wie mit dem fehlenden Vertrauensschutz (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit Hinweisen) zufolge der bei Beachtung gehöriger Sorgfalt gegebenen Erkennbarkeit der unrichtigen Auskunft im Schreiben vom 19. Dezember 2008 (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem beco Berner Wirtschaft, Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. November 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Batz