Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 31.01.2024 8C 818/2023 (8C_818/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 31.01.2024 8C 818/2023 (8C_818/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 31.01.2024 8C 818/2023 (8C_818/2023)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_818/2023 Urteil vom 31. Januar 2024 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2023 (5V 22 404). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Dezember 2023 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. November 2023 an den damaligen Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2023, in Erwägung, dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am Folgetag der Urteilseröffnung an den damaligen Rechtsvertreter zu laufen begonnen hat und nicht - wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint - nach der tatsächlichen Kenntnisnahme durch ihn selbst (vgl. statt vieler: Urteile 2C_591/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2 und 2C_572/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 3.2 mit Hinweisen), dass folgedessen die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 45 - 48 BGG am 13. Dezember 2023 abgelaufen ist, dass sich demnach die am 20. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das mit Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Januar 2024 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel