Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 12.12.2019 8C 817/2019 (8C_817/2019) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 12.12.2019 8C 817/2019 (8C_817/2019) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 12.12.2019 8C 817/2019 (8C_817/2019)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_817/2019 Urteil vom 12. Dezember 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Politische Gemeinde Bischofszell, vertreten durch die Fürsorgekommission, Bahnhofstrasse 5, 9220 Bischofszell, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. August 2019 (VG.2019.73/E). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. November 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. August 2019, in Erwägung, dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Weisung der Sozialhilfebehörde an den Beschwerdeführer bestätigte, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass der Beschwerdeführer in weiten Teilen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands Liegendes vorbringt, dass er nicht näher darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Weisung verfassungswidrig sein soll; lediglich zu behaupten, sein Gesundheitszustand sei bereits hinreichend abgeklärt und der Verwaltung gehe es letztlich nur darum, ihn für arbeitsfähig zu erklären, reicht nicht aus, dass abgesehen davon der vorinstanzliche Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht ohnehin nicht anfechtbar ist, da mit der Weisung keine unmittelbar erfolgende Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offenstehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler erneut das Urteil 8C_857/2018 vom 10. Januar 2019 mit Hinweisen), dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Dezember 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel