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8C_814/2010

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2010-10-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. Oktober 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_814/2010

Urteil vom 8. Oktober 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 13. August 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. August 2010,

in die Eingabe vom 27. September 2010, mit welcher K.________ den bis anhin fehlenden Entscheid des Versicherungsgerichts nachreicht,

in Erwägung,

dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 17. September 2010 abgelaufen ist, weshalb die Eingabe vom 27. September 2010, soweit sie eine Beschwerdeergänzung darstellt, nicht berücksichtigt werden kann,

dass die Eingabe vom 15. September 2010 den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, wonach eine Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 BGG) verletzt,

dass sich der Beschwerdeführer in dieser Eingabe nämlich mit pauschal gehaltenen Vorwürfen darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne zugleich in nachvollziehbarer Weise auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid einzugehen und dabei im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dergestalt Vorschriften verletzt haben soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel