Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Dezember 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.12.2016 8C 811/2016 (8C_811/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 15.12.2016 8C 811/2016 (8C_811/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 15.12.2016 8C 811/2016 (8C_811/2016)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_811/2016 Urteil vom 15. Dezember 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2016, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die zulässigen Rügegründe, dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), dass die Eingabe vom 5. Dezember 2016 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, beschränkt sich darin doch der Beschwerdeführer darauf, unter Verweis auf einen Arzt, welcher durch das Gericht zu kontaktieren sei, sich für gänzlich arbeitsunfähig zu erklären; inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Arbeitsfähigkeit qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden, zur Bejahung einer halben Invalidenrente führenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, legt er nicht näher dar, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Dezember 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel