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8C 800/2021

Bundesgericht · 2021-12-14 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 14.12.2021 8C 800/2021 (8C_800/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 14.12.2021 8C 800/2021 (8C_800/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 14.12.2021 8C 800/2021 (8C_800/2021)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_800/2021 Urteil vom 14. Dezember 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2021 (II 2021 91). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Dezember 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Oktober 2021, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, andernfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genüge getan ist (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 IV 119 E. 6.3). dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Amtes für Arbeit vom 10. Juni 2021 erhobene Beschwerde abwies und das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids dahingehend abänderte, dass auf die Einsprache vom 24. Mai 2021 gegen die Verfügung des Amtes für Arbeit vom 16. März 2021 nicht eingetreten werde, dass sie dazu ausführte, die Einsprache sei offensichtlich ausserhalb der dafür vorgesehenen Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden, weshalb das Amt erst gar nicht darauf habe eintreten dürfen, was von Amtes wegen zu korrigieren sei, dass sie überdies summarisch aufzeigte, weshalb die Beschwerde, selbst wenn diese materiell zu behandeln gewesen wäre, sich als unbegründet erweisen würde, dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein Letzteres aufgreift, dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteil 8C_599/2020 vom 1. Oktober 2020) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Dezember 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel