Unbekannt (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 09.12.2021 8C 796/2021 (8C_796/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 09.12.2021 8C 796/2021 (8C_796/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 09.12.2021 8C 796/2021 (8C_796/2021)
Unbekannt (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_796/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Unbekannt (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das unbekannte Urteil vom 3. November 2021. Nach Einsicht in die Eingabe vom 24. November 2021 (Poststempel), in der A.________ erklärt, Beschwerde gegen das Urteil vom 3. November 2021 einzureichen, weil dieses nicht gerechtfertigt sei und er als Sozialhilfeempfänger sowieso nicht in der Lage sei, irgendwas zu bezahlen, in die Verfügung vom 25. November 2021, mit der A.________ aufgefordert, wird, das angefochtene Urteil bis spätestens am 6. Dezember 2021 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass die Verfügung vom 25. November 2021 dem Beschwerdeführer unter der von ihm dem Bundesgericht angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte, womit die Frist zur Nachreichung des angefochtenen Urteils ungenutzt abgelaufen ist, dass darüber hinaus die Eingabe vom 24. November 2021 offensichtlich keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; lediglich ein Urteil mit pauschalem Hinweis auf die Lebensumstände als ungerechtfertigt zu bezeichnen, reicht klarerweise nicht aus, dass Letzteres so oder anders zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG führt, und zwar ungeachtet dessen, ob der ungenutzte Fristenlauf zur Einreichung des angefochtenen Urteils dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden kann, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Dezember 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel