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8C 791/2019

Bundesgericht · 2019-12-11 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Dezember 2019
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 11.12.2019 8C 791/2019 (8C_791/2019) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 11.12.2019 8C 791/2019 (8C_791/2019) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 11.12.2019 8C 791/2019 (8C_791/2019)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_791/2019 Urteil vom 11. Dezember 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2019 (64/2019/8). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. November 2019 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2019, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass das kantonale Gericht näher darlegte, weshalb der Beschwerdeführer bei einem tatsächlichen Verdienst in der Höhe von monatlich Fr. 4851.50 im Jahr 2018 keinen Einkommensverlust erlitten hat, den die Arbeitslosenkasse zu entschädigen hätte, dass sich der versicherte Verdienst nämlich gemäss vorinstanzlicher Ausführung auf der Basis des Durchschnittslohns der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst, wogegen sich der Verdienstausfall aus der Gegenüberstellung dieses Durchschnittswertes mit dem aktuell erzielten Verdienst bestimmt, weshalb die Gründe für die Einkommensdifferenz letztlich unbeachtlich sind, dass der Beschwerdeführer darauf nicht sachbezogen eingeht, indem er erklärt, wie sich der von ihm tatsächlich erzielte Verdienst zusammensetzt, nämlich aus dem Lohn aus dem Vorjahr zuzüglich eines gemäss dem (allgemein verbindlichen) Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe gewährten Teuerungs-/Kaufkraftausgleich, dass der Beschwerdeführer auch sonst nicht sachbezogen darlegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen geltendes Recht verstossen soll, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Dezember 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel