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8C_77/2012

Familienzulage,

Bundesgericht · 2012-03-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_77/2012

Verfügung vom 13. März 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

U.________ und M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Familienzulage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 8. März 2012, worin U.________ und M.________ die Beschwerde vom 23. Januar 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2011 zurückziehen,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch