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8C_771/2012

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2012-10-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_771/2012

Urteil vom 10. Oktober 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ivanka Jakimovska,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,

Postfach, 9023 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 24. August 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 17. September 2012 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren wegen ungenügend belegter Bedürftigkeit trotz mehrfacher Aufforderung dazu abgelehnt hatte,

dass die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers in der von ihr verfassten Beschwerdeschrift nicht ansatzweise auf die vorinstanzliche Begründung eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen Recht verstossen soll,

dass die Eingabe damit offenkundig nicht den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift zu genügen vermag,

dass dies die als Rechtsanwältin vor die Schranken des Gerichts tretende Rechtsvertreterin hätte wissen müssen,

dass dergestalt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel