Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Februar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 22.02.2019 8C 76/2019 (8C_76/2019) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 22.02.2019 8C 76/2019 (8C_76/2019) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 22.02.2019 8C 76/2019 (8C_76/2019)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_76/2019 Urteil vom 22. Februar 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Kloten, vertreten durch die Sozialbehörde Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (VB.2018.00794). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Januar 2019 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018, mit welcher A.________ im Verfahren VB.2018.00794 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist verpflichtet wurde, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, in die durch Akten unterlegte Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2019, wonach A.________ bei ihm am gleichen Tag wie die Kostenvorschussverfügung ergangen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe, worüber bis dato aber noch nicht entschieden worden sei, in Erwägung, dass, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz noch zur Entscheidung ansteht, auf die gegen die Kostenvorschussverfügung erhobene Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung als gegenstandslos geworden erweist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Februar 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel