Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 08.11.2017 8C 764/2017 (8C_764/2017) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 08.11.2017 8C 764/2017 (8C_764/2017) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 08.11.2017 8C 764/2017 (8C_764/2017)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_764/2017 Urteil vom 8. November 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Frau med. pract. B.________, Beschwerdeführer, gegen SYNA Arbeitslosenkasse, Zahlstelle 57/020, Albulastrasse 55, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017 (AL.2017.00083). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Oktober 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer allein die vorinstanzliche Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte rügt, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; lediglich seine Sicht der Dinge wiederzugeben, reicht nicht aus, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer es überdies unterlassen hat, den angefochtenen Entscheid innert der mit - gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt geltenden - Verfügung vom 13. Oktober 2017 angesetzten Nachfrist vollständig beizubringen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. November 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel