opencaselaw.ch

8C 755/2022

Bundesgericht · 2023-01-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).

E. 2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 21. September 2022 in Anwendung kantonalen Rechts und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen sowie in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Sozialhilfebehörde die Übernahme des Mietdepots von einer Forderungsabtretung abhängig machen durfte und die dem Beschwerdeführer gewährten Umzugskosten in der Höhe von Fr. 319.20 genauso wenig zu beanstanden seien wie die Weigerung, die monatlich Fr. 975.- übersteigenden Wohnungskosten zu übernehmen. Sodann schützte das kantonale Gericht hinsichtlich der aufgrund von Verfahrensverzögerungen geltend gemachten Lagerungskosten die Auffassung des Regierungsrates, diese müssten im Rahmen eines Verfahrens nach dem kantonalen Haftungsgesetz geltend gemacht werden.

E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein sollen; allein den Geschehensablauf zu schildern und überdies das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht offensichtlich nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

E. 6 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 13.01.2023 8C 755/2022 (8C_755/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 13.01.2023 8C 755/2022 (8C_755/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 13.01.2023 8C 755/2022 (8C_755/2022)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_755/2022 Urteil vom 13. Januar 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinsame Sozialhilfebehörde GSHB 2, Bahnhofstrasse 30, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, vom 21. September 2022 (810 22 103). Erwägungen: 1. Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). 2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 21. September 2022 in Anwendung kantonalen Rechts und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen sowie in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Sozialhilfebehörde die Übernahme des Mietdepots von einer Forderungsabtretung abhängig machen durfte und die dem Beschwerdeführer gewährten Umzugskosten in der Höhe von Fr. 319.20 genauso wenig zu beanstanden seien wie die Weigerung, die monatlich Fr. 975.- übersteigenden Wohnungskosten zu übernehmen. Sodann schützte das kantonale Gericht hinsichtlich der aufgrund von Verfahrensverzögerungen geltend gemachten Lagerungskosten die Auffassung des Regierungsrates, diese müssten im Rahmen eines Verfahrens nach dem kantonalen Haftungsgesetz geltend gemacht werden. 3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechts- bzw. insbesondere verfassungswidrig sein sollen; allein den Geschehensablauf zu schildern und überdies das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht offensichtlich nicht aus. 4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 6. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel