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8C_754/2007

Sozialhilfe,

Bundesgericht · 2008-01-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Januar 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_754/2007

Urteil vom 25. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

S.________,

M.________,

V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

(Datum unbekannt).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. November 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Datum unbekannt),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer den ihnen vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 19. November 2007 angesetzten, am 30. November 2007 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben haben,

dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Batz