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8C_74/2026

Sozialhilfe,

Bundesgericht · 2026-05-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_74/2026

Urteil vom 5. Mai 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt Langenthal,

Jurastrasse 22, 4901 Langenthal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2025 (SH 200 2025 631).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Januar 2026 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2025,

in die Verfügung vom 23. März 2026, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 20. April 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Nabold