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8C 746/2021

Bundesgericht · 2021-11-16 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. November 2021
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 16.11.2021 8C 746/2021 (8C_746/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 16.11.2021 8C 746/2021 (8C_746/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 16.11.2021 8C 746/2021 (8C_746/2021)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_746/2021 Urteil vom 16. November 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. August 2021 (S 20 92). Nach Einsicht in das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. August 2021 an A.________ ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. August 2021, in das von A.________ beim Bundesgericht eingereichte, an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden adressierte Schreiben vom 8. November 2021 (Poststempel), in Erwägung, dass der Einleger das vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil S20 92 vom 24. August 2021 Entschiedene und Weiteres einer Diskussion zuführen will, dass, soweit er das Entschiedene diskutieren will, hierfür innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 27. September 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hätte erheben müssen, dass sich daher eine Weiterleitung der Eingabe an das kantonale Gericht erübrigt, dass keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG vorgetragen sind, dass die Eingabe offensichtlich nicht den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag; ausserhalb des vom kantonalen Gericht Entschiedenes kann mangels tauglichen Anfechtungsobjektes (Art. 86 f BGG) beim Bundesgericht nicht thematisiert werden, dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. November 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel