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8C 73/2007

Bundesgericht · 2007-06-19 · Deutsch CH
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Unfallversicherung | Unfallversicherung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 19. Juni 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 19. Juni 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 19.06.2007 8C 73/2007 (8C_73/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 19.06.2007 8C 73/2007 (8C_73/2007) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 19.06.2007 8C 73/2007 (8C_73/2007)

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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_73/2007 Urteil vom 19. Juni 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien L.________, Beschwerdeführerin, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2007. Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht: in die Beschwerde der L.________ vom 9. März 2007 gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Januar 2007, in die Verfügung vom 5. April 2007, mit welcher L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. April 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, da die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. Luzern, 19. Juni 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: