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8C_733/2009

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2009-11-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. November 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_733/2009, 8C_865/2009

Urteil vom 5. November 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,

Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 19. Juni und 7. September 2009.

Nach Einsicht

in die unter der Prozessnummer 8C_865/2009 laufende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Oktober 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung 605 2009-282 des Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg vom 7. September 2009, worin auf ein am 26. August 2009 eingereichtes Revisionsgesuch gegen die Abschreibungsverfügung 5S 2006-231 + 605 2009-212 vom 19. Juni 2009 nicht eingetreten und dieses an das Bundesgericht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Abschreibungsverfügung vom 19. Juni 2009 weiter geleitet wird,

in die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe von A.________ vom 20. September 2009, worin er die von der Vorinstanz vorgesehene, (fälschlicherweise vor Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheides vorgenommene, vom Bundesgericht unter der Prozessnummer 8C_733/2009 registrierte) Überweisung in Frage stellt,

in Erwägung,

dass A.________ mit seinen Eingaben einzig auf die Aufnahme eines Revisionsverfahrens durch das kantonale Gericht abzielt, nicht jedoch auf das Entgegennehmen der Eingabe vom 26. August 2009 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

dass kein Beschwerdewille auszumachen ist (Art. 42 BGG),

dass es ihm gestützt auf Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit Art. 106 VRG/FR, wonach ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds bei der Behörde, die den angefochtenen Entscheid getroffen hat, mit Blick auf das von im geltend gemachte Novum des Gutachtens von Dr. med Bischofberger vom 17. August 2009 auch heute noch nach wie vor ohne weiteres offen steht, nach Rechtskraft der Abschreibungsverfügung vom 19. Juni 2009 fristgerecht beim kantonalen Gericht das angesprochene Revisionsgesuch (nochmals) einzureichen,

dass damit auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ausser Betracht fällt (Art. 64 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

dass zur Beurteilung der Eingabe der Einzelrichter zuständig ist (Art. 108 BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel