Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Oktober 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 29.10.2014 8C 732/2014 (8C_732/2014) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 29.10.2014 8C 732/2014 (8C_732/2014) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 29.10.2014 8C 732/2014 (8C_732/2014)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_732/2014 Urteil vom 29. Oktober 2014 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Direktion des Innern des Kanton Zug, Postfach 146, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. August 2014. Nach Einsicht in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 27. August 2014, mit dem in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Zwischenentscheid der Direktion des Innern vom 5. Mai 2014 (betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge ohnehin bestehender Kostenlosigkeit des Verfahrens bzw. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung zufolge nicht gegebener Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes) bestätigt wurde, soweit auf die Beschwerde einzutreten war, in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Poststempel) erhobene Beschwerde, in Erwägung, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2014 den obgenannten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der vorerwähnten Begründung des vorinstanzlichen Entscheids - namentlich der fehlenden Notwendigkeit eines Rechtsbestandes - auseinandersetzt, dass sich die Beschwerdeführerin auch mit Bezug auf den vorinstanzlichen Nichteintretenspunkt (hinsichtlich der materiellen d.h. den Anspruch auf Sozialhilfebeiträge betreffenden Begehren infolge noch nicht Vorliegens eines Entscheides des Regierungsrates) in keiner Weise sachbezogen äussert und nicht ausführt, weshalb das erstinstanzliche Gericht insoweit auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte, dass auch die in der Beschwerde vor Bundesgericht wiederum gestellten materiellen d.h. den Anspruch auf Sozialhilfebeiträge betreffenden Begehren um Kostengutsprache für eine Brille und Neubeurteilung der Sozialhilfeberechnung (Beschwerdeanträge 1 - 2) offensichtlich unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte ebenfalls nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis), dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, dasses sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. Oktober 2014 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz