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8C_731/2014

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2014-11-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_731/2014

{T 0/2}

Verfügung vom 20. November 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Amt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit Baselland,

Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 12. Juni 2014.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 18. November 2014 (Poststempel), worin A.________ die Beschwerde vom 3. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Juni 2014 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch