Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1969, meldete sich erstmals im Januar 2013 unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Solothurn das Leistungsbegehren zunächst abgelehnt, ihre Verfügung vom 16. Mai 2013 indessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (lite pendente) wieder aufgehoben hatte, holte sie ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts ABI, Basel (mit allgemeininternistischer, orthopädischer, psychiatrischer, gynäkologischer und gastroenterologischer Untersuchung), vom 5. März 2014 (mit Ergänzung vom 8. September 2014) ein und veranlasste in der Folge zusätzlich eine neurologische Abklärung (Gutachten des Dr. med. B.________ vom 29. Februar 2016). Schliesslich erfolgte eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Verlaufsabklärung durch das ABI (Gutachten vom 9. Mai 2017). Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 7. November 2017 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab.
A.b. Im Juli 2020 meldete sich A.________ erneut an. Gestützt auf das Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB, St. Gallen, vom 12. Januar 2022 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wiederum ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. November 2024 teilweise gut. Es sprach A.________ ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 eine halbe und ab 1. März 2022 eine Rente entsprechend 25 % einer ganzen Rente zu. Des Weiteren wies es die Sache an die IV-Stelle zurück zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Bestätigung ihrer Verfügung vom 11. Mai 2023.
A.________ lässt auf Nichteintreten beziehungsweise auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 gibt die Instruktionsrichterin dem Gesuch der IV-Stelle um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde statt.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
E. 2 Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021 eine Invalidenrente zusprach. Zur Frage steht dabei allein die Qualifikation als hypothetisch vollzeitlich Erwerbstätige im Gesundheitsfall. Unbestritten ist indessen die von der SMAB bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2020 beziehungsweise 60 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Dezember 2021) in der zuletzt ausgeübten oder jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit. Grund für die Einschränkung ist eine somatische Belastungsstörung (ICD-10 F45.1). Umstritten ist des Weiteren der Anspruch auf berufliche Massnahmen.
E. 3 Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (nach der Einkommensvergleichsmethode [ Art. 16 ATSG ] oder nach der gemischten Methode [ Art. 28a Abs. 3 IVG ]) ist zunächst die Statusfrage zu beantworten, das heisst, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeblichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Es ist zu wiederholen, dass dabei die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind (Urteil 8C_733/2024 vom 18. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c; 117 V 194 E. 3b; je mit Hinweisen). Ein starker Indizwert ist dabei jener Tätigkeit beizumessen, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde. Keinem der erwähnten Gesichtspunkte kommt alleinentscheidende Bedeutung zu, so auch nicht der Unterschreitung des Existenzminimums im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (Urteil 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 10 ff. zu Art. 28a IVG). Es bedarf dabei zwangsläufig einer hypothetischen Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4).
Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_699/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen).
E. 4.1 Gemäss Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin nach der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 nicht gearbeitet, obwohl ihr Ehemann nicht arbeitstätig und ihr jüngstes Kind beinahe volljährig gewesen sei. Ab April 2019 habe sie über einen Personalvermittler für C.________ im Stundenlohn Pakete aus- und verpackt. Es sei ein Pensum von grundsätzlich 15 Stunden pro Woche vereinbart gewesen, was einem Pensum von rund 35 % entspreche. Aus den monatlichen Gehaltsabrechnungen sei jedoch zu schliessen, dass sie zunächst deutlich mehr gearbeitet habe, während die Arbeitsleistung danach kontinuierlich abgenommen habe. Für das Jahr 2019 errechnete das kantonale Gericht ein Pensum von durchschnittlich 63 %. Einer Vollzeitbeschäftigung, wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, sei sie somit nicht nachgegangen. Anlässlich der vorinstanzlich durchgeführten Parteiverhandlung habe sie angegeben, sie habe Vollzeit arbeiten wollen, es sei aber bei C.________ vertraglich nur ein Teilzeitpensum möglich gewesen. Man habe ihr versichert, mehr arbeiten zu können, wenn mehr Arbeit vorhanden sei, und zu Beginn sei denn auch Vollzeit abgerufen worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie das Pensum in der Folge reduzieren müssen. Die Arbeit sei körperlich zu belastend geworden, auch wegen der Klimaanlage im Betrieb, welche ihre rheumatischen Beschwerden verschlechtert habe. Anderweitig habe sie vom Arbeitgeber nicht eingesetzt werden können. Schliesslich habe sie deshalb die Arbeit ganz aufgeben und sich erneut beim RAV anmelden müssen.
Das kantonale Gericht erwog im Weiteren, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bei voller Gesundheit eine Vollzeittätigkeit ausüben würde. Zum einen komme ihrer "Aussage der ersten Stunde" anlässlich des Intake-Gesprächs im September 2020, dass sie als Gesunde einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde, ein hoher Stellenwert zu. Zudem gehe, so die Vorinstanz weiter, der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach. Er beziehe eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Das jüngste Kind sei nicht mehr betreuungsbedürftig. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2009 bis 2012, als noch intensivere Betreuungspflichten bestanden hätten, bereits gearbeitet. Die Erwerbsbiographie sowie die aktuelle familiäre Situation lieferten gemäss Vorinstanz somit eindeutige Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin als Gesunde einer Arbeitstätigkeit nachgehen würde. Das in der Vergangenheit geleistete Arbeitspensum sei für die Beantwortung der Statusfrage in quantitativer Hinsicht nicht alleine ausschlaggebend, da sich die aktuelle Situation, bedingt insbesondere durch die familiären Verhältnisse, nicht mit derjenigen in der Vergangenheit vergleichen lasse. Zudem sei im Verlauf des Jahres 2019 durch den behandelnden Arzt eine vollständige oder teilweise Krankschreibung erfolgt. Massgeblich für die Beurteilung sei allein der Zeitraum ab Rentenbeginn im Januar 2021. Es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Vollzeittätigkeit als Gesunde sprächen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Teilerwerbstätigkeit sei für die Jahre 2009 bis 2012 ausgewiesen. Danach sei die Beschwerdegegnerin nicht erwerbstätig gewesen, obwohl ihr Ehemann, inzwischen IV-Rentner, gemäss eigenen Angaben anlässlich der Parteiverhandlung nach der Einreise in die Schweiz 2008 etwa lediglich ein Jahr lang gearbeitet habe, danach aber nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Seit 2013 sei die Familie vom Sozialdienst abhängig. Angesichts des Alters der beiden 1995 und 2002 geborenen Kinder habe die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit der letzten rentenablehnenden Verfügung im November 2017 keine Betreuungspflichten mehr gehabt. Des Weiteren habe sie, wie von der Vorinstanz festgestellt, auch zuletzt bei C.________ nie ein Vollzeitpensum ausgeübt. Das kantonale Gericht sei daher zu Unrecht von einer hypothetischen vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Gesunde ausgegangen.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegnerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (ebenso wie jede andere leidensangepasste Verweistätigkeit) weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar. Mangels leistungsspezifischer Invalidität brauche ein Anspruch auf berufliche Massnahmen entgegen der Vorinstanz nicht weiter geprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch gar nichts konkret anbegehrt habe.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hält die Einwände für blosse appellatorische Kritik beziehungsweise unzulässige neue Vorbringen. Die Beschwerdeführerin versuche damit, eigene prozessuale Versäumnisse rückgängig zu machen, was keinen Rechtsschutz verdiene. Sie habe zuletzt, solange gesundheitlich möglich, vollzeitlich gearbeitet, und ihre Erwerbsbiographie und die aktuelle familiäre Situation lieferten eindeutige Hinweise darauf, dass sie als Gesunde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie macht des Weiteren einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf eine Umschulung geltend.
E. 5 Praxisgemäss sind bei der Beurteilung der Statusfrage die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Entgegen der Vorinstanz kann dabei die längerfristige Erwerbsbiographie nicht ausser Acht gelassen werden. Insbesondere eine früher fehlende oder lediglich bescheidene Erwerbstätigkeit bis ins fortgeschrittene Alter kann bei der Würdigung und Gewichtung durch das kantonale Gericht zumindest nicht unberücksichtigt bleiben beziehungsweise spricht bisweilen gar als gewichtiges Indiz gegen die Aufnahme namentlich einer vollzeitlichen Berufstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. Urteile 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2; 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4 und 4.5; ferner 8C_455/2024 vom 19. November 2024 E. 5; 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht, dass die Vorinstanz als rechtserheblichen Sachverhalt für die Bestimmung des hypothetischen Ausmasses der Erwerbstätigkeit als Gesunde allein die Verhältnisse im Zeitraum des Wartejahres bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2021 erachtete. So begründete das kantonale Gericht seine Annahme einer 100%igen Berufstätigkeit abgesehen von den Beteuerungen der Beschwerdegegnerin vorab mit der damaligen familiären Situation. Das jüngste Kind sei Ende 2020 18-jährig und damit nicht mehr betreuungsbedürftig gewesen. Des Weiteren erwog es nach eingehenden Berechnungen, dass bezüglich der letzten Anstellung bei C.________ von April bis Dezember 2019 nicht von den vertraglich vereinbarten 15 Stunden pro Woche, sondern von einem tatsächlich geleisteten Durchschnittspensum von rund 63 % auszugehen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin gemäss IK-Auszug bereits in den Jahren 2009 bis 2012 gearbeitet, wobei allerdings keine Feststellungen über den Umfang dieser Tätigkeit getroffen wurden.
Das von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit geleistete Arbeitspensum liess die Vorinstanz bei der Beurteilung der Statusfrage somit bundesrechtswidrig gänzlich ausser Acht. Da sie zur früheren Erwerbsbiographie auch keine detaillierteren Sachverhaltsfeststellungen traf, ist die Sache zu diesem Zweck und zur erneuten Beurteilung auch unter diesem Aspekt zurückzuweisen.
E. 6 Die Vorinstanz wies die Sache an die Beschwerdeführerin zurück zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Sie erwog dazu, bei der von ihr angenommenen rentenbegründenden Invalidität bestehe ein solcher Anspruch grundsätzlich und die Beschwerdegegnerin habe die Zusprache beruflicher Massnahmen anbegehrt, wenn auch ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Inwiefern bei verbleibender 60%iger Arbeitsfähigkeit (ab Dezember 2021) auch in der angestammten Tätigkeit eine leistungsspezifische Invalidität als Anspruchsvoraussetzung gegeben sein könnte, lässt sich indessen nicht erkennen. So wären Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG insbesondere auf Versicherte mit psychischen Problemen ausgerichtet, deren Gesundheitszustand für eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt oder anspruchsvollere Massnahmen nicht stabil genug ist (SVR 2026 IV Nr. 7 S. 24, 9C_42/2025 E. 4.5.2). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art, die eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) erforderten, sind nicht auszumachen. Da die tatsächliche Leistungsfähigkeit insoweit unbestritten feststeht, bedarf es auch keines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG). Schliesslich steht bei der gegebenen verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) ausser Frage.
E. 7 Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_727/2024
Urteil vom 19. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 (VSBES.2023.142).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, geboren 1969, meldete sich erstmals im Januar 2013 unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Solothurn das Leistungsbegehren zunächst abgelehnt, ihre Verfügung vom 16. Mai 2013 indessen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (lite pendente) wieder aufgehoben hatte, holte sie ein Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts ABI, Basel (mit allgemeininternistischer, orthopädischer, psychiatrischer, gynäkologischer und gastroenterologischer Untersuchung), vom 5. März 2014 (mit Ergänzung vom 8. September 2014) ein und veranlasste in der Folge zusätzlich eine neurologische Abklärung (Gutachten des Dr. med. B.________ vom 29. Februar 2016). Schliesslich erfolgte eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Verlaufsabklärung durch das ABI (Gutachten vom 9. Mai 2017). Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 7. November 2017 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab.
A.b. Im Juli 2020 meldete sich A.________ erneut an. Gestützt auf das Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB, St. Gallen, vom 12. Januar 2022 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wiederum ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. November 2024 teilweise gut. Es sprach A.________ ab 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 eine halbe und ab 1. März 2022 eine Rente entsprechend 25 % einer ganzen Rente zu. Des Weiteren wies es die Sache an die IV-Stelle zurück zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Bestätigung ihrer Verfügung vom 11. Mai 2023.
A.________ lässt auf Nichteintreten beziehungsweise auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 gibt die Instruktionsrichterin dem Gesuch der IV-Stelle um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde statt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021 eine Invalidenrente zusprach. Zur Frage steht dabei allein die Qualifikation als hypothetisch vollzeitlich Erwerbstätige im Gesundheitsfall. Unbestritten ist indessen die von der SMAB bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Januar 2020 beziehungsweise 60 % ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (Dezember 2021) in der zuletzt ausgeübten oder jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit. Grund für die Einschränkung ist eine somatische Belastungsstörung (ICD-10 F45.1). Umstritten ist des Weiteren der Anspruch auf berufliche Massnahmen.
3.
Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (nach der Einkommensvergleichsmethode [ Art. 16 ATSG ] oder nach der gemischten Methode [ Art. 28a Abs. 3 IVG ]) ist zunächst die Statusfrage zu beantworten, das heisst, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeblichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Es ist zu wiederholen, dass dabei die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind (Urteil 8C_733/2024 vom 18. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c; 117 V 194 E. 3b; je mit Hinweisen). Ein starker Indizwert ist dabei jener Tätigkeit beizumessen, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich - und unter Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde. Keinem der erwähnten Gesichtspunkte kommt alleinentscheidende Bedeutung zu, so auch nicht der Unterschreitung des Existenzminimums im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer solchen (Urteil 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 10 ff. zu Art. 28a IVG). Es bedarf dabei zwangsläufig einer hypothetischen Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4).
Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_699/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen).
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin nach der ersten rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2017 nicht gearbeitet, obwohl ihr Ehemann nicht arbeitstätig und ihr jüngstes Kind beinahe volljährig gewesen sei. Ab April 2019 habe sie über einen Personalvermittler für C.________ im Stundenlohn Pakete aus- und verpackt. Es sei ein Pensum von grundsätzlich 15 Stunden pro Woche vereinbart gewesen, was einem Pensum von rund 35 % entspreche. Aus den monatlichen Gehaltsabrechnungen sei jedoch zu schliessen, dass sie zunächst deutlich mehr gearbeitet habe, während die Arbeitsleistung danach kontinuierlich abgenommen habe. Für das Jahr 2019 errechnete das kantonale Gericht ein Pensum von durchschnittlich 63 %. Einer Vollzeitbeschäftigung, wie im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, sei sie somit nicht nachgegangen. Anlässlich der vorinstanzlich durchgeführten Parteiverhandlung habe sie angegeben, sie habe Vollzeit arbeiten wollen, es sei aber bei C.________ vertraglich nur ein Teilzeitpensum möglich gewesen. Man habe ihr versichert, mehr arbeiten zu können, wenn mehr Arbeit vorhanden sei, und zu Beginn sei denn auch Vollzeit abgerufen worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie das Pensum in der Folge reduzieren müssen. Die Arbeit sei körperlich zu belastend geworden, auch wegen der Klimaanlage im Betrieb, welche ihre rheumatischen Beschwerden verschlechtert habe. Anderweitig habe sie vom Arbeitgeber nicht eingesetzt werden können. Schliesslich habe sie deshalb die Arbeit ganz aufgeben und sich erneut beim RAV anmelden müssen.
Das kantonale Gericht erwog im Weiteren, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bei voller Gesundheit eine Vollzeittätigkeit ausüben würde. Zum einen komme ihrer "Aussage der ersten Stunde" anlässlich des Intake-Gesprächs im September 2020, dass sie als Gesunde einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde, ein hoher Stellenwert zu. Zudem gehe, so die Vorinstanz weiter, der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach. Er beziehe eine ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Das jüngste Kind sei nicht mehr betreuungsbedürftig. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2009 bis 2012, als noch intensivere Betreuungspflichten bestanden hätten, bereits gearbeitet. Die Erwerbsbiographie sowie die aktuelle familiäre Situation lieferten gemäss Vorinstanz somit eindeutige Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin als Gesunde einer Arbeitstätigkeit nachgehen würde. Das in der Vergangenheit geleistete Arbeitspensum sei für die Beantwortung der Statusfrage in quantitativer Hinsicht nicht alleine ausschlaggebend, da sich die aktuelle Situation, bedingt insbesondere durch die familiären Verhältnisse, nicht mit derjenigen in der Vergangenheit vergleichen lasse. Zudem sei im Verlauf des Jahres 2019 durch den behandelnden Arzt eine vollständige oder teilweise Krankschreibung erfolgt. Massgeblich für die Beurteilung sei allein der Zeitraum ab Rentenbeginn im Januar 2021. Es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Vollzeittätigkeit als Gesunde sprächen.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Teilerwerbstätigkeit sei für die Jahre 2009 bis 2012 ausgewiesen. Danach sei die Beschwerdegegnerin nicht erwerbstätig gewesen, obwohl ihr Ehemann, inzwischen IV-Rentner, gemäss eigenen Angaben anlässlich der Parteiverhandlung nach der Einreise in die Schweiz 2008 etwa lediglich ein Jahr lang gearbeitet habe, danach aber nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Seit 2013 sei die Familie vom Sozialdienst abhängig. Angesichts des Alters der beiden 1995 und 2002 geborenen Kinder habe die Beschwerdegegnerin jedenfalls seit der letzten rentenablehnenden Verfügung im November 2017 keine Betreuungspflichten mehr gehabt. Des Weiteren habe sie, wie von der Vorinstanz festgestellt, auch zuletzt bei C.________ nie ein Vollzeitpensum ausgeübt. Das kantonale Gericht sei daher zu Unrecht von einer hypothetischen vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Gesunde ausgegangen.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegnerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (ebenso wie jede andere leidensangepasste Verweistätigkeit) weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar. Mangels leistungsspezifischer Invalidität brauche ein Anspruch auf berufliche Massnahmen entgegen der Vorinstanz nicht weiter geprüft zu werden, zumal die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auch gar nichts konkret anbegehrt habe.
4.3. Die Beschwerdegegnerin hält die Einwände für blosse appellatorische Kritik beziehungsweise unzulässige neue Vorbringen. Die Beschwerdeführerin versuche damit, eigene prozessuale Versäumnisse rückgängig zu machen, was keinen Rechtsschutz verdiene. Sie habe zuletzt, solange gesundheitlich möglich, vollzeitlich gearbeitet, und ihre Erwerbsbiographie und die aktuelle familiäre Situation lieferten eindeutige Hinweise darauf, dass sie als Gesunde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie macht des Weiteren einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf eine Umschulung geltend.
5.
Praxisgemäss sind bei der Beurteilung der Statusfrage die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Entgegen der Vorinstanz kann dabei die längerfristige Erwerbsbiographie nicht ausser Acht gelassen werden. Insbesondere eine früher fehlende oder lediglich bescheidene Erwerbstätigkeit bis ins fortgeschrittene Alter kann bei der Würdigung und Gewichtung durch das kantonale Gericht zumindest nicht unberücksichtigt bleiben beziehungsweise spricht bisweilen gar als gewichtiges Indiz gegen die Aufnahme namentlich einer vollzeitlichen Berufstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. Urteile 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2; 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.4 und 4.5; ferner 8C_455/2024 vom 19. November 2024 E. 5; 8C_509/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1).
Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht, dass die Vorinstanz als rechtserheblichen Sachverhalt für die Bestimmung des hypothetischen Ausmasses der Erwerbstätigkeit als Gesunde allein die Verhältnisse im Zeitraum des Wartejahres bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2021 erachtete. So begründete das kantonale Gericht seine Annahme einer 100%igen Berufstätigkeit abgesehen von den Beteuerungen der Beschwerdegegnerin vorab mit der damaligen familiären Situation. Das jüngste Kind sei Ende 2020 18-jährig und damit nicht mehr betreuungsbedürftig gewesen. Des Weiteren erwog es nach eingehenden Berechnungen, dass bezüglich der letzten Anstellung bei C.________ von April bis Dezember 2019 nicht von den vertraglich vereinbarten 15 Stunden pro Woche, sondern von einem tatsächlich geleisteten Durchschnittspensum von rund 63 % auszugehen sei. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin gemäss IK-Auszug bereits in den Jahren 2009 bis 2012 gearbeitet, wobei allerdings keine Feststellungen über den Umfang dieser Tätigkeit getroffen wurden.
Das von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit geleistete Arbeitspensum liess die Vorinstanz bei der Beurteilung der Statusfrage somit bundesrechtswidrig gänzlich ausser Acht. Da sie zur früheren Erwerbsbiographie auch keine detaillierteren Sachverhaltsfeststellungen traf, ist die Sache zu diesem Zweck und zur erneuten Beurteilung auch unter diesem Aspekt zurückzuweisen.
6.
Die Vorinstanz wies die Sache an die Beschwerdeführerin zurück zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Sie erwog dazu, bei der von ihr angenommenen rentenbegründenden Invalidität bestehe ein solcher Anspruch grundsätzlich und die Beschwerdegegnerin habe die Zusprache beruflicher Massnahmen anbegehrt, wenn auch ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Inwiefern bei verbleibender 60%iger Arbeitsfähigkeit (ab Dezember 2021) auch in der angestammten Tätigkeit eine leistungsspezifische Invalidität als Anspruchsvoraussetzung gegeben sein könnte, lässt sich indessen nicht erkennen. So wären Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG insbesondere auf Versicherte mit psychischen Problemen ausgerichtet, deren Gesundheitszustand für eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt oder anspruchsvollere Massnahmen nicht stabil genug ist (SVR 2026 IV Nr. 7 S. 24, 9C_42/2025 E. 4.5.2). Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Auch spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art, die eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) erforderten, sind nicht auszumachen. Da die tatsächliche Leistungsfähigkeit insoweit unbestritten feststeht, bedarf es auch keines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG). Schliesslich steht bei der gegebenen verbleibenden Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auch ein Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) ausser Frage.
7.
Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid kommt praxisgemäss einem Obsiegen gleich (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo