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8C 721/2024

Bundesgericht · 2024-12-12 · Deutsch CH
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 wies das kantonale Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2024 erhobenen Beschwerde ab.

E. 2.1 Solche Zwischenverfügungen können vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten werden, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522 ). Dabei müssen sich die Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränken ( Art. 98 BGG ), womit eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5),

E. 2.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern der angefochtene Entscheid einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, ist in der Beschwerdeschrift darzutun (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).

E. 3 Weder legt die Beschwerdeführerin hinreichend dar, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, noch ruft sie sachbezogen verfassungsmässige Rechte an, die durch das vorinstanzliche Vorgehen verletzt sein sollen. So fällt die Berufung auf die Liquiditätsplanung vom 9. Dezember 2024 aufgrund des Novenverbots von vornherein ausser Betracht ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Überdies verkennt sie augenscheinlich den dem kantonalen Gericht durch den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 vorgegebenen Streitgegenstand (Prämienrechnung in der Höhe von Fr. 39'536.90, ausgehend von einer Differenzlohnsumme im Jahr 2018 von Fr. 138'618.-, im Jahr 2019 von Fr. 35'294.-, im Jahr 2020 von Fr. 58'594.- und im Jahr 2021 von Fr. 455'949.-), wenn sie geltend macht, der Streit drehe sich insgesamt um Rechnungen in der Höhe von Fr. 727'991.90 (= Total der soeben aufgeführten Beträge). Die Vorbringen gehen, soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen, insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Dezember 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 12.12.2024 8C 721/2024 (8C_721/2024) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 12.12.2024 8C 721/2024 (8C_721/2024) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 12.12.2024 8C 721/2024 (8C_721/2024)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_721/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Wildeisen, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2024 (UV.2024.00140). Erwägungen: 1. In der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 wies das kantonale Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2024 erhobenen Beschwerde ab. 2. 2.1. Solche Zwischenverfügungen können vor Bundesgericht selbstständig nur angefochten werden, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, E. 5.2 [Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015] mit Hinweis u.a. auf BGE 137 III 522 ). Dabei müssen sich die Rügen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränken ( Art. 98 BGG ), womit eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5), 2.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Inwiefern der angefochtene Entscheid einen solchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, ist in der Beschwerdeschrift darzutun (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). 3. Weder legt die Beschwerdeführerin hinreichend dar, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein rechtlich nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, noch ruft sie sachbezogen verfassungsmässige Rechte an, die durch das vorinstanzliche Vorgehen verletzt sein sollen. So fällt die Berufung auf die Liquiditätsplanung vom 9. Dezember 2024 aufgrund des Novenverbots von vornherein ausser Betracht ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Überdies verkennt sie augenscheinlich den dem kantonalen Gericht durch den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 vorgegebenen Streitgegenstand (Prämienrechnung in der Höhe von Fr. 39'536.90, ausgehend von einer Differenzlohnsumme im Jahr 2018 von Fr. 138'618.-, im Jahr 2019 von Fr. 35'294.-, im Jahr 2020 von Fr. 58'594.- und im Jahr 2021 von Fr. 455'949.-), wenn sie geltend macht, der Streit drehe sich insgesamt um Rechnungen in der Höhe von Fr. 727'991.90 (= Total der soeben aufgeführten Beträge). Die Vorbringen gehen, soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen, insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. 4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Dezember 2024 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel