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8C_720/2025

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2026-01-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A.________, geboren 1970, meldete sich ab Oktober 1997 wiederholt erfolglos bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach mehrfachen einlässlichen medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) letztmals am 12. September 2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den gesamten streitbetroffenen Zeitraum an die Beschwerdegegnerin zurück.

E. 2 Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen BGE 144 IV 321 E. 2.3 f.). Als Endentscheide gelten sie hingegen, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, bevor sie in der Sache über den gesamten streitbetroffenen Zeitraum neu zu verfügen haben wird. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.

E. 2.1 Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich zu den nur ausnahmsweise erfüllten Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des kantonalen Rückweisungsentscheids mit keinem Wort. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte.

E. 2.3 Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Der Beschwerdeführer beantragt selber weitere medizinische Abklärungen.

E. 2.4 Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .

E. 3 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

E. 4 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_720/2025

Urteil vom 7. Januar 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2025 (IV 2024/201).

Erwägungen:

1.

A.________, geboren 1970, meldete sich ab Oktober 1997 wiederholt erfolglos bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach mehrfachen einlässlichen medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) letztmals am 12. September 2024 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 15% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 auf und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den gesamten streitbetroffenen Zeitraum an die Beschwerdegegnerin zurück.

2.

Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 150 II 346 E. 1.3.4 mit Hinweisen BGE 144 IV 321 E. 2.3 f.). Als Endentscheide gelten sie hingegen, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen, bevor sie in der Sache über den gesamten streitbetroffenen Zeitraum neu zu verfügen haben wird. Damit liegt offenkundig kein Endentscheid im Sinne des Dargelegten vor, sondern ein klassischer Rückweisungsentscheid, dessen selbstständige Anfechtbarkeit auf die Fälle von Art. 93 Abs. 1 BGG beschränkt ist.

2.1. Gegen Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich zu den nur ausnahmsweise erfüllten Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des kantonalen Rückweisungsentscheids mit keinem Wort. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte.

2.3. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheidet ebenfalls aus. Der Beschwerdeführer beantragt selber weitere medizinische Abklärungen.

2.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und ungenügend begründet. Dies führt zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .

3.

Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli