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8C 71/2019

Bundesgericht · 2019-02-05 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Februar 2019
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 05.02.2019 8C 71/2019 (8C_71/2019) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 05.02.2019 8C 71/2019 (8C_71/2019) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 05.02.2019 8C 71/2019 (8C_71/2019)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_71/2019 Urteil vom 5. Februar 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2018 (IV.2017.01108). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Dezember 2018 (Poststempel) gegen den am 5. Dezember 2018 A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2018, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von A.________ am 25. Januar 2019 (Poststempel) eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass im Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2018 auch auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, dass die Eingabe vom 25. Januar 2019 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 21. Januar 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die eine Invalidenrente verweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017 mit der Begründung bestätigte, zumindest zu jenem Zeitpunkt sei die eine solche Leistung voraussetzende Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf alle Fälle noch nicht abgelaufen gewesen, dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese auf einer qualifiziert unzutreffenden, das heisst willkürlich erfolgten (BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153), Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen sollen; lediglich den Gesundheitsverlauf und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen im Arbeitsalltag aus ihrer Sicht darzustellen, reicht nicht aus, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass, soweit sie im Übrigen sinngemäss eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht, dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erhoben werden kann, dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. Februar 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel