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8C_715/2021

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvorausetzung),

Bundesgericht · 2021-11-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Amt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_715/2021

Urteil vom 22. November 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvorausetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2021 (200 21 658 KV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Oktober 2021 gegen das Nichteintretensurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2021,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2021 nicht eingetreten ist,

das sie dazu ausführte, das Nichteintreten sei eine angekündigte Folge der mit Scheiben vom 21. September 2021 gesetzten, ungenutzt gebliebenen Frist, einen allfälligen Beschwerdewillen klar zu dokumentierten bzw. gegebenenfalls die Eingabe zu verbessern und bis zum 5. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss zu leisten,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht, stattdessen um Erlass der ihm von der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern mit Beschwerdeentscheid vom 10. September 2021 auferlegten Kosten ersucht,

dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

dass im Übrigen Gesuche um Erlass von ausgesprochenen Gebühren von jener Behörde zu behandeln sind, welche diese ausgesprochen haben (Art. 13 Abs. 1 GebV/BE),

dass vorliegend aber von einer Weiterleitung seiner Eingabe an die kantonale Direktion für Inneres und Justiz abzusehen ist, hat er doch dort bereits mit separater Eingabe vom 14. September 2021 um Erlass der erwähnten Kosten ersucht,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Amt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel