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8C 715/2011

Bundesgericht · 2011-11-22 · Deutsch CH
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. November 2011
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 22.11.2011 8C 715/2011 (8C_715/2011) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 22.11.2011 8C 715/2011 (8C_715/2011) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 22.11.2011 8C 715/2011 (8C_715/2011)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_715/2011 Urteil vom 22. November 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte K.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. September 2011gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2011, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Vorinstanz nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den zahlreichen Arztberichten zur Überzeugung gelangte, zwischen dem Unfall vom 19. Mai 1992 und den am 4. April 2008 gemeldeten Beschwerden liesse sich kein Kausalzusammenhang erstellen, vielmehr seien sie auf das nicht bei der SUVA versicherte Ereignis vom 31. Januar 2006 zurückzuführen, was eine Leistungspflicht der SUVA ausschliesse, dass der Beschwerdeführer dies zwar bestreitet, ohne indessen auf die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Aktenlage näher einzugehen und dabei konkret aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; einzig das Anrufen von (älteren) Arztberichten genügt genauso wenig wie der pauschal gehaltene Vorwurf, sämtliche im Verfahren involvierten Kreisärzte seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. November 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel