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8C 714/2022

Bundesgericht · 2023-02-10 · Deutsch CH
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Februar 2023
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 10.02.2023 8C 714/2022 (8C_714/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 10.02.2023 8C 714/2022 (8C_714/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 10.02.2023 8C 714/2022 (8C_714/2022)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_714/2022 Urteil vom 10. Februar 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen, Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2022 (100.2022.333U). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Dezember 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2022, in die Verfügung vom 17. Januar 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. Januar 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, dass im Übrigen das Bundesgericht die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (seit Jahren) zu prozessieren pflegt, unlängst insgesamt als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich bezeichnet und in Aussicht gestellt hat, künftig vergleichbare (querulatorische) Eingaben unbeantwortet abzulegen (Urteile 9C_568/2022, 9C_569/2022 sowie 9C_582/2022, alle vom 26. Januar 2023 mit Hinweisen auf einige der mehr als 380 Fälle), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Februar 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel