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8C_712/2007

Fürsorge

Bundesgericht · 2008-01-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Januar 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_712/2007

Urteil vom 3. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. November 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. November 2007 (Poststempel) gegen den Beschluss des Bezirkrats Zürich vom 1. November 2007, worin das Nichteintreten der Einsprache- und Geschäftsprüfungskommission der Sozialhilfebehörde der Stadt Zürich auf die Einsprache von W.________ vom 6. August 2007 gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 21. Juni 2007 wegen verspäteter Rechtsmittelergreifung bestätigt ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),

dass im Kanton Zürich in Sozialhilfestreitigkeiten zwingend das Verwaltungsgericht die letzte kantonale Instanz ist (§ § 19c Abs. 2 und 41 VRP /ZH [Gesetz des Kantons Zürich über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen]),

dass demzufolge auf die bewusst beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann, woran die Aussage des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht hätte den Nichteintretensentscheid ohnehin bestätigt, ohne sich mit der Angelegenheit materiell auseinanderzusetzen, nichts ändert,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten genauso gegenstandslos ist wie jenes um unentgeltliche Verbeiständung, nachdem auf die Beschwerde infolge Unzulässigkeit ohnehin nicht eingetreten werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Grünvogel