opencaselaw.ch

8C 70/2007

Bundesgericht · 2007-06-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Fürsorge | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster zugestellt. Luzern, 11. Juni 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 11.06.2007 8C 70/2007 (8C_70/2007) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 11.06.2007 8C 70/2007 (8C_70/2007) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 11.06.2007 8C 70/2007 (8C_70/2007)

Fürsorge | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_70/2007 Urteil vom 11. Juni 2007 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Parteien T.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde X.________, vertreten durch die Sozial- und Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X.________. Gegenstand Fürsorge, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007. Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht in die Beschwerde des T.________ vom 6. März 2007 (Poststempel) gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007, In Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, dass die Eingabe vom 6. März 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis), dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist, in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster zugestellt. Luzern, 11. Juni 2007 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: