Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 27.01.2021 8C 702/2020 (8C_702/2020) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 27.01.2021 8C 702/2020 (8C_702/2020) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 27.01.2021 8C 702/2020 (8C_702/2020)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_702/2020 Verfügung vom 27. Januar 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Köniz, Abteilung Soziales, Sägestrasse 65, 3098 Köniz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2020 (100.2019.136U). Nach Einsicht in das Schreiben vom 25. Januar 2021, worin A.________ die am 18. November 2020 ergänzte Beschwerde vom 6. November 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2020 zurückzieht, nachdem ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geringe Aussicht auf Erfolg in der Sache beschieden hatte, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Januar 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel