Prozessvoraussetzung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 29.09.2014 8C 700/2014 (8C_700/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 29.09.2014 8C 700/2014 (8C_700/2014) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 29.09.2014 8C 700/2014 (8C_700/2014)
Prozessvoraussetzung | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_700/2014 { T 0/2 } Urteil vom 29. September 2014 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Prozessvoraussetzung, Beschwerde gegen den unbekannten Entscheid einer unbekannten Vorinstanz. Nach Einsicht in die als "Einsprache wegen Gerichtsentscheid von 5. August 2014" bezeichnete Eingabe, in Erwägung, dass der Rechtsmitteleinleger den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 4. September 2014 angesetzten, am 15. September 2014 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die als Beschwerde entgegenzunehmende Eingabe nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. September 2014 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel