Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Übernahme von Dienstleistungen auf den Gebieten Bauherrenvertretung, Bautreuhand, Baumanagement, Architektur, Beratung allgemeiner Art, Schätzung, Kauf, Verkauf, Vermittlung und Verwaltung von Grundeigentum, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Ihren Angaben gemäss schloss sie für ihr Personal bei der Zürich Versicherung eine Unfallversicherung ab.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 unterstellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die A.________ GmbH per 1. Januar 2023 für die obligatorische Unfallversicherung ihrem Zuständigkeitsbereich. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 hielt die Suva daran fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2025 ab.
C.
Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 12. November 2025 und des Einspracheentscheids vom 6. Januar 2023 sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht obligatorisch der Suva unterstehe. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Ferner wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde und opponiert der Gewährung der aufschiebenden Wirkung derselben nicht. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die A.________ GmbH reicht eine weitere Eingabe vom 20. März 2026 ein.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).
E. 1.2 Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteile 8C_605/2025 vom 30. März 2026 E. 1.2; 8C_518/2022 vom 19. April 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Beurteilung der Unterstellungsfrage von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Urteil 8C_ 109/2022 vom 22. Februar 2023, E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 V 39; SVR 2020 UV Nr. 9 S. 74, 8C_406/2019 E. 1.2; 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 2.2).
E. 2.1 Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Versicherungspflicht bei der Suva bestätigte. Dass sie als juristische Person grundsätzlich von der Unterstellungspflicht erfasst ist, steht ausser Frage (BGE 113 V 327 E. 4).
E. 2.2.1 Art. 66 Abs. 1 UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben bzw. Betriebszweigen, deren Arbeitnehmer bei der Suva obligatorisch versichert sind. Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 68 UVG angeschlossen. In Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die betreffende Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert.
E. 2.2.2 Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist unterstellungsrechtlich entscheidend, ob eine Unternehmung als Betrieb und dieser als ungegliederter oder als gegliederter qualifiziert werden muss. Für die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 UVG in Verbindung mit Art. 73-87 UVV anwendbar. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Betriebscharakter auf (BGE 113 V 327 E. 5a). Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder - im Sinne der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 209) - vorwiegenden Betriebscharakter auf (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 113 V 327 E. 5b und E. 7a; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ergibt sich aus dem vorwiegenden Betriebscharakter eines konkreten Unternehmens, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, bestimmt sich danach in einem weiteren Schritt auch die Unterstellung des ganzen Betriebs. Dabei spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Betätigungen keine Rolle. Denn die verschiedenen Arbeitsgattungen werden in diesem Fall begriffsnotwendig (BGE 113 V 327 E. 5b) nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - wie beispielsweise in Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer (für den gemischten Betrieb charakteristischen) Mehrzahl von Betriebseinheiten - ausgeführt, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs (SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
E. 2.2.3 Demgegenüber bleibt bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander (gemischter Betrieb) vorliegt (BGE 113 V 327 E. 7a; Urteil 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 3 ff.). Im erstgenannten Fall ist der Hauptbetrieb zu bestimmen, d.h. jener Betriebsteil, der die Produktion oder Dienstleistung erbringt, die für die Unternehmung charakteristisch ist und daher den vorwiegenden Betriebscharakter bestimmt. Dieser wird grundsätzlich je nach dessen Betriebscharakter der Suva oder den andern Versicherern nach Art. 68 UVG zugewiesen. Der Hilfs- bzw. Nebenbetrieb wird dem Versicherungsträger des Hauptbetriebs unterstellt (BGE 113 V 327 E. 7a). Liegt dagegen ein gemischter Betrieb vor, so ist die Unterstellung für jede Betriebseinheit gesondert zu prüfen. Die Unterstellung erfolgt nach dem vorwiegenden Betriebscharakter jeder -einheit, was zu verschiedenen Unterstellungen im gleichen Betrieb führen kann. Ein gemischter Betrieb ist indes lediglich dann anzunehmen, wenn mehrere Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers "untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen" (Art. 88 Abs. 2 UVV), wobei - neben der unterstellungsrechtlichen Gliederung in verschiedene Tätigkeitsbereiche - zusätzlich vorauszusetzen ist, dass eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbstständigung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (zum Ganzen: BGE 149 V 39 E. 3; 113 V 341 E. 5a; 113 V 327 E. 6a).
E. 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin als ungegliederten Betrieb. Diese habe selbst angegeben, ausschliesslich im Bereich der Bauherrenberatung tätig zu sein und dabei Bauherrenleistungen auszuüben, die ein Bauherr bei kleineren Bauprojekten selbst erbringe. Gemäss Webseite der GmbH übernehme sie die aktive Leitung und Koordination eines Bauprojektes. Sie vermittle als Bindeglied zwischen Bauherrschaft und Auftragnehmern. Sie schaffe - auf das jeweilige Projekt zugeschnitten - eine effiziente Projektorganisation, sorge für geregelte Strukturen und Entscheidungsprozesse. Zu den fünf typischen Leistungen des Bauherrenberaters gehörten Beratung, Organisation und Begleitung von Beschaffungen, Leitung, Kontrolle und Überwachung sowie Zahlungsmanagement. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien in diesen branchenüblichen Leistungen enthalten. Der charakteristische Hauptbetrieb der Beschwerdeführerin betreffe die Bauherrenvertretung. Im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation liege ein einziger, zusammenhängender Tätigkeitsbereich vor.
E. 3.2 Rechtsprechungsgemäss sei im Hinblick auf die obligatorische Unterstellung bei der Suva betreffend Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung nach Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG zwischen Studienbüros und technischen Büros zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit Bau- und Immobilienprojekten tätig. Da sie ausschliesslich Aufträge (Beratungs- und Vertretungsdienstleistungen) von Bauherren im Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten annehme, seien letztere im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 73 lit. a UVV in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig oder stellten Bestandteile für Bauten oder Bauwerke her. Mit ihrer Tätigkeit liefere die Beschwerdeführerin dem auftraggebenden Bauherrn konkrete, direkt umsetzbare Informationen, wobei weder eine Entscheidungs- noch Weisungsbefugnis hinsichtlich der Umsetzung notwendig wäre, um das Kriterium der Unterstellung in Bezug auf technische Vorbereitungshandlungen zu erfüllen. Während die reine Bauherrenberatung einzig die ersten beiden Punkte "Beratung sowie Organisation" und "Begleitung von Beschaffungen" betreffe, umfasse der Einsatz eines Bauherrenberaters als Bauherrenvertretung darüber hinaus auch die Leitung, Kontrolle und Überwachung von Arbeiten nach Art. 66 Abs. 1 lit. b-l UVG . In dieser Rolle als "Projektleiter Bauherr" lasse sie sich kaum mehr vom Architekten oder Bauingenieur als Gesamtleiter abgrenzen. Insofern beinhalte der Tätigkeitsbereich der Beratung des Bauherrn die technischen Vorbereitungshandlungen, während derjenige der Vertretung des Bauherrn die Leitung und Überwachung von konkreten Bauprojekten erfasse. Damit sei der ganze Betrieb gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG sowie Art. 73 lit. a UVV obligatorisch dem Zuständigkeitsbereich der Suva zu unterstellen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz sei bundesrechtswidrig von einem ungegliederten Betrieb ausgegangen. In Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) habe sie darauf verzichtet, den Anteil der Beratung und denjenigen der Vertretung im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin zu bestimmen, um eine Haupt- und Nebentätigkeit zu eruieren. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Weiter sei die Beschwerdeführerin kein technisches Büro im Sinne der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Bereich der Bauherrenberatung sei zwar mit jener von Architekten, Bauingenieuren und sonstigen Planern verwandt. Der Bauherrenberater habe aber im Bauablauf eine besondere Stellung inne, die sich erheblich von jener des Architekten, Bauingenieurs und sonstigen Planers unterscheide. Sie erstelle weder Baupläne noch koordiniere oder leite sie die Unternehmer. Sie erstelle keine Kostenschätzungen, Kostenvoranschläge, Ausschreibungsunterlagen oder Nutzungsvereinbarungen. Ebenso wenig sei sie für die laufende Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle zuständig. Als Bauherrenberaterin nehme die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit dem Bauherrn abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags keine (bau-) technischen Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben für das Bauprojekt wahr, sondern sie berate und unterstütze einzig den Bauherrn bei der Erbringung der Leistungen (oder erbringe diese an dessen Stelle). Weder die blosse Beratung noch die blosse Vertretungstätigkeit für einen Bauherrn allein erfülle die Kriterien für eine Unterstellung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG .
E. 5 Mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Anders als sie rügt, stellte die Vorinstanz ihr Tätigkeitsgebiet nicht nur gestützt auf den Handelsregisterauszug fest. Sie bezog die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift und auf ihrer Webseite ebenso mit ein wie den Bericht der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022 über die Abklärung der Betriebsverhältnisse. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin übernehme die aktive Leitung und Koordination eines Bauprojektes und fungiere als Bindeglied zwischen Bauherrschaft und Auftragnehmern. Sie schaffe eine auf das jeweilige Projekt zugeschnittene, effiziente Bauorganisation und sorge für geregelte Strukturen und Entscheidungsprozesse. Bei der Betriebsbeschreibung und -erfassung vom 6. Oktober 2022 habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Tätigkeiten umfassten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bau- und Immobilienprojekten. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder unvollständig sein sollen, ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht. Sie zeigt nicht stichhaltig auf, inwiefern kein gleichgerichteter Betriebscharakter im Bau- und Immobilienbereich vorliegen soll, nachdem - gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen - die Beschwerdeführerin eine projektbezogene Bauherrenvertretung gegenüber Architekten, Planern, Baumanagement und Bauleitung wie auch die Beratung der Bauherren anbietet sowie die verantwortliche Leitung und Steuerung des gesamten Termin-, Kosten- und Qualitätsmanagements übernimmt. Es erhellt daher nicht, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen über den Umfang und den Inhalt des Betriebs den Untersuchungsgrundsatz resp. den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen soll (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 151 III 28 E. 5.2; 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Der hieraus gezogene Schluss der Vorinstanz, es liege im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation ein ungegliederter Betrieb vor, da die Beschwerdeführerin die branchenüblichen Leistungen eines Bauherrenberaters erbringe, wobei der Hauptbetrieb die Bauherrenvertretung betreffe, hält vor Bundesrecht stand.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Bauherrenvertretung und -beratung der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der Suva gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV fallen.
E. 6.2 Die Vorinstanz zog bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin technische Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG vornimmt, zutreffend die Rechtsprechung heran, wonach diesbezüglich zwischen eigentlichen "technischen Büros" und "Studienbüros" zu unterscheiden ist (E. 3.2 vorne). Während sich Erstere mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projektes befassen (z.B. Ingenieur- oder Architekturbüros) und rechtsprechungsgemäss von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG erfasst werden, gilt dies nicht für Studienbüros, welche unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. erarbeiten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage zur Entscheidungsfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen und keinen Bezug zu einem konkreten Projekt haben (BGE 149 V 39 E. 5.3.2.1 f.; Urteil 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.2; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 484/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2.1; U 416/05 vom 25. Januar 2006 E. 3.4).
E. 6.3 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin einzig Aufträge von Bauherren im Zusammenhang mit der Realisierung konkreter Bauprojekte annimmt. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie den Bauherren konkrete, direkt umsetzbare Informationen zu den Bauprojekten liefert, wie die Vorinstanz feststellte. So entwickelt sie im Rahmen der Bauherrenberatung u.a. Lösungsstrategien, klärt Machbarkeiten, Varianten und Optionen, definiert Abläufe und Meilensteine. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch die Leitung, Kontrolle und Überwachung der Bauprojekte obliege. Dies lässt sich nicht beanstanden mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin - gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen - laut ihrer Webseite als Bauherrenvertretung die Gesamtkoordination des Projektes übernimmt, Planer und Experten führt, die Planung prüft, koordiniert und bewertet und Koordinationsaufgaben seitens der Bauherrschaft übernimmt und anlässlich der Projektrealisierung die Termine, Kosten und Qualität steuert und sichert, Planer- und Bausitzungen überwacht, Abnahmen durchführt und schliesslich bei der Bewirtschaftung die Inbetriebnahme organisiert und koordiniert sowie die Schlussrechnungen prüft. Da sie ausschliesslich Aufträge von Bauherren in Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten annimmt, was unbestritten ist, sind mit der Vorinstanz letztere im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 73 lit. a UVV in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig oder stellen Bestandteile für Bauten oder Bauwerke her. Zu betonen ist, dass mit der Vorinstanz nicht bloss reine Architektur- oder Ingenieurbüros unter den Begriff des technischen Büros fallen (vgl. E. 6.2 vorne; RKUV 1988 U Nr. 51 S. 289, U 83/86 E. 4d;). So sind rechtsprechungsgemäss bspw. Berichte mit Analyseergebnissen und Verbesserungsmöglichkeiten, die ein Unternehmen seinen Kunden nach erfolgter Produkt- bzw. Materialprüfung zur Verfügung stellt, technische Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG (BGE 149 V 39 E. 5.3.2.2 f. mit Hinweis auf Urteil 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 5). Im Lichte des soeben Dargelegten durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen schlussfolgern, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein technisches Büro und somit um einen Betrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV handelt.
Die Unterstellungsfrage hat schliesslich nach den im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu erfolgen, weshalb sich aus der nicht näher ausgeführten Behauptung, ihr sei kein Mitglied der Kammer Unabhängiger Bauherrenberater KUB bekannt, das als in dieser Branche tätiges Unternehmen obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert sei, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin gewinnen lässt. Ohnehin rügt die Beschwerdeführerin über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder, wie der Sachverhalt zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine anderweitige Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit nicht begründen.
E. 6.4 Die von der Vorinstanz bestätigte Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Suva hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.
E. 7 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 8 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. August 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_6/2026
Urteil vom 6. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Versicherungspflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2025 (C-708/2023).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Übernahme von Dienstleistungen auf den Gebieten Bauherrenvertretung, Bautreuhand, Baumanagement, Architektur, Beratung allgemeiner Art, Schätzung, Kauf, Verkauf, Vermittlung und Verwaltung von Grundeigentum, für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Ihren Angaben gemäss schloss sie für ihr Personal bei der Zürich Versicherung eine Unfallversicherung ab.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 unterstellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die A.________ GmbH per 1. Januar 2023 für die obligatorische Unfallversicherung ihrem Zuständigkeitsbereich. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 hielt die Suva daran fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2025 ab.
C.
Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 12. November 2025 und des Einspracheentscheids vom 6. Januar 2023 sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht obligatorisch der Suva unterstehe. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Ferner wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde und opponiert der Gewährung der aufschiebenden Wirkung derselben nicht. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die A.________ GmbH reicht eine weitere Eingabe vom 20. März 2026 ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2).
1.2. Richtet sich die Beschwerde - wie hier - nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, kommen die Ausnahmebestimmungen von Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung (vgl. Urteile 8C_605/2025 vom 30. März 2026 E. 1.2; 8C_518/2022 vom 19. April 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit die Beurteilung der Unterstellungsfrage von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Urteil 8C_ 109/2022 vom 22. Februar 2023, E. 1.2, nicht publ. in: BGE 149 V 39; SVR 2020 UV Nr. 9 S. 74, 8C_406/2019 E. 1.2; 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 2.2).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Versicherungspflicht bei der Suva bestätigte. Dass sie als juristische Person grundsätzlich von der Unterstellungspflicht erfasst ist, steht ausser Frage (BGE 113 V 327 E. 4).
2.2.
2.2.1.
Art. 66 Abs. 1 UVG enthält eine Aufzählung von Betrieben bzw. Betriebszweigen, deren Arbeitnehmer bei der Suva obligatorisch versichert sind. Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden bei anderen Unfallversicherern im Sinne von Art. 68 UVG angeschlossen. In Art. 66 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, die Betriebe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 UVG näher zu bezeichnen. Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die betreffende Gesetzesbestimmung in den Art. 73 ff. UVV konkretisiert.
2.2.2. Nach dem System von Gesetz und Verordnung ist unterstellungsrechtlich entscheidend, ob eine Unternehmung als Betrieb und dieser als ungegliederter oder als gegliederter qualifiziert werden muss. Für die Unterstellung des ungegliederten Betriebs sind die Art. 66 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1 UVG in Verbindung mit Art. 73-87 UVV anwendbar. Art. 66 Abs. 1 UVG zählt die Betriebe, die in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallen, im Allgemeinen aufgrund der Branchenzugehörigkeit und damit nach dem Tätigkeitsbereich oder mit anderen Worten nach dem Betriebscharakter auf (BGE 113 V 327 E. 5a). Ein ungegliederter Betrieb im unterstellungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn sich die Unternehmung im Wesentlichen auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Sie weist somit einen einheitlichen oder - im Sinne der bundesrätlichen Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 209) - vorwiegenden Betriebscharakter auf (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) und führt schwergewichtig Arbeiten aus, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (BGE 113 V 327 E. 5b und E. 7a; SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ergibt sich aus dem vorwiegenden Betriebscharakter eines konkreten Unternehmens, dass ein ungegliederter Betrieb vorliegt, bestimmt sich danach in einem weiteren Schritt auch die Unterstellung des ganzen Betriebs. Dabei spielt das Ausmass einzelner für die Unterstellung nach Art. 66 UVG ausschlaggebender Betätigungen keine Rolle. Denn die verschiedenen Arbeitsgattungen werden in diesem Fall begriffsnotwendig (BGE 113 V 327 E. 5b) nicht in verschiedenen Betriebseinheiten - wie beispielsweise in Hilfs- und Nebenbetrieben oder einer (für den gemischten Betrieb charakteristischen) Mehrzahl von Betriebseinheiten - ausgeführt, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation im Sinne eines einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereichs (SVR 2009 UV Nr. 58 S. 206, 8C_256/2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
2.2.3. Demgegenüber bleibt bei einem gegliederten Betrieb vorerst zu prüfen, ob die Betriebsteile zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetrieben stehen oder ob eine Mehrzahl von Betriebseinheiten ohne sachlichen Zusammenhang untereinander (gemischter Betrieb) vorliegt (BGE 113 V 327 E. 7a; Urteil 8C_201/2019 vom 6. August 2019 E. 3 ff.). Im erstgenannten Fall ist der Hauptbetrieb zu bestimmen, d.h. jener Betriebsteil, der die Produktion oder Dienstleistung erbringt, die für die Unternehmung charakteristisch ist und daher den vorwiegenden Betriebscharakter bestimmt. Dieser wird grundsätzlich je nach dessen Betriebscharakter der Suva oder den andern Versicherern nach Art. 68 UVG zugewiesen. Der Hilfs- bzw. Nebenbetrieb wird dem Versicherungsträger des Hauptbetriebs unterstellt (BGE 113 V 327 E. 7a). Liegt dagegen ein gemischter Betrieb vor, so ist die Unterstellung für jede Betriebseinheit gesondert zu prüfen. Die Unterstellung erfolgt nach dem vorwiegenden Betriebscharakter jeder -einheit, was zu verschiedenen Unterstellungen im gleichen Betrieb führen kann. Ein gemischter Betrieb ist indes lediglich dann anzunehmen, wenn mehrere Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers "untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen" (Art. 88 Abs. 2 UVV), wobei - neben der unterstellungsrechtlichen Gliederung in verschiedene Tätigkeitsbereiche - zusätzlich vorauszusetzen ist, dass eine praktisch vollständige räumliche und personelle Verselbstständigung der einzelnen Betriebsteile vorliegt (zum Ganzen: BGE 149 V 39 E. 3; 113 V 341 E. 5a; 113 V 327 E. 6a).
3.
3.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin als ungegliederten Betrieb. Diese habe selbst angegeben, ausschliesslich im Bereich der Bauherrenberatung tätig zu sein und dabei Bauherrenleistungen auszuüben, die ein Bauherr bei kleineren Bauprojekten selbst erbringe. Gemäss Webseite der GmbH übernehme sie die aktive Leitung und Koordination eines Bauprojektes. Sie vermittle als Bindeglied zwischen Bauherrschaft und Auftragnehmern. Sie schaffe - auf das jeweilige Projekt zugeschnitten - eine effiziente Projektorganisation, sorge für geregelte Strukturen und Entscheidungsprozesse. Zu den fünf typischen Leistungen des Bauherrenberaters gehörten Beratung, Organisation und Begleitung von Beschaffungen, Leitung, Kontrolle und Überwachung sowie Zahlungsmanagement. Die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seien in diesen branchenüblichen Leistungen enthalten. Der charakteristische Hauptbetrieb der Beschwerdeführerin betreffe die Bauherrenvertretung. Im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation liege ein einziger, zusammenhängender Tätigkeitsbereich vor.
3.2. Rechtsprechungsgemäss sei im Hinblick auf die obligatorische Unterstellung bei der Suva betreffend Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung nach Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG zwischen Studienbüros und technischen Büros zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit Bau- und Immobilienprojekten tätig. Da sie ausschliesslich Aufträge (Beratungs- und Vertretungsdienstleistungen) von Bauherren im Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten annehme, seien letztere im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 73 lit. a UVV in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig oder stellten Bestandteile für Bauten oder Bauwerke her. Mit ihrer Tätigkeit liefere die Beschwerdeführerin dem auftraggebenden Bauherrn konkrete, direkt umsetzbare Informationen, wobei weder eine Entscheidungs- noch Weisungsbefugnis hinsichtlich der Umsetzung notwendig wäre, um das Kriterium der Unterstellung in Bezug auf technische Vorbereitungshandlungen zu erfüllen. Während die reine Bauherrenberatung einzig die ersten beiden Punkte "Beratung sowie Organisation" und "Begleitung von Beschaffungen" betreffe, umfasse der Einsatz eines Bauherrenberaters als Bauherrenvertretung darüber hinaus auch die Leitung, Kontrolle und Überwachung von Arbeiten nach Art. 66 Abs. 1 lit. b-l UVG . In dieser Rolle als "Projektleiter Bauherr" lasse sie sich kaum mehr vom Architekten oder Bauingenieur als Gesamtleiter abgrenzen. Insofern beinhalte der Tätigkeitsbereich der Beratung des Bauherrn die technischen Vorbereitungshandlungen, während derjenige der Vertretung des Bauherrn die Leitung und Überwachung von konkreten Bauprojekten erfasse. Damit sei der ganze Betrieb gestützt auf Art. 66 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG sowie Art. 73 lit. a UVV obligatorisch dem Zuständigkeitsbereich der Suva zu unterstellen.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz sei bundesrechtswidrig von einem ungegliederten Betrieb ausgegangen. In Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) habe sie darauf verzichtet, den Anteil der Beratung und denjenigen der Vertretung im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin zu bestimmen, um eine Haupt- und Nebentätigkeit zu eruieren. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Weiter sei die Beschwerdeführerin kein technisches Büro im Sinne der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Bereich der Bauherrenberatung sei zwar mit jener von Architekten, Bauingenieuren und sonstigen Planern verwandt. Der Bauherrenberater habe aber im Bauablauf eine besondere Stellung inne, die sich erheblich von jener des Architekten, Bauingenieurs und sonstigen Planers unterscheide. Sie erstelle weder Baupläne noch koordiniere oder leite sie die Unternehmer. Sie erstelle keine Kostenschätzungen, Kostenvoranschläge, Ausschreibungsunterlagen oder Nutzungsvereinbarungen. Ebenso wenig sei sie für die laufende Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle zuständig. Als Bauherrenberaterin nehme die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit dem Bauherrn abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags keine (bau-) technischen Planungs-, Leitungs- oder Überwachungsaufgaben für das Bauprojekt wahr, sondern sie berate und unterstütze einzig den Bauherrn bei der Erbringung der Leistungen (oder erbringe diese an dessen Stelle). Weder die blosse Beratung noch die blosse Vertretungstätigkeit für einen Bauherrn allein erfülle die Kriterien für eine Unterstellung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG .
5.
Mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Anders als sie rügt, stellte die Vorinstanz ihr Tätigkeitsgebiet nicht nur gestützt auf den Handelsregisterauszug fest. Sie bezog die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift und auf ihrer Webseite ebenso mit ein wie den Bericht der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022 über die Abklärung der Betriebsverhältnisse. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin übernehme die aktive Leitung und Koordination eines Bauprojektes und fungiere als Bindeglied zwischen Bauherrschaft und Auftragnehmern. Sie schaffe eine auf das jeweilige Projekt zugeschnittene, effiziente Bauorganisation und sorge für geregelte Strukturen und Entscheidungsprozesse. Bei der Betriebsbeschreibung und -erfassung vom 6. Oktober 2022 habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Tätigkeiten umfassten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bau- und Immobilienprojekten. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder unvollständig sein sollen, ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht. Sie zeigt nicht stichhaltig auf, inwiefern kein gleichgerichteter Betriebscharakter im Bau- und Immobilienbereich vorliegen soll, nachdem - gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen - die Beschwerdeführerin eine projektbezogene Bauherrenvertretung gegenüber Architekten, Planern, Baumanagement und Bauleitung wie auch die Beratung der Bauherren anbietet sowie die verantwortliche Leitung und Steuerung des gesamten Termin-, Kosten- und Qualitätsmanagements übernimmt. Es erhellt daher nicht, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen über den Umfang und den Inhalt des Betriebs den Untersuchungsgrundsatz resp. den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen soll (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 151 III 28 E. 5.2; 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Der hieraus gezogene Schluss der Vorinstanz, es liege im Rahmen der allgemeinen Betriebsorganisation ein ungegliederter Betrieb vor, da die Beschwerdeführerin die branchenüblichen Leistungen eines Bauherrenberaters erbringe, wobei der Hauptbetrieb die Bauherrenvertretung betreffe, hält vor Bundesrecht stand.
6.
6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Bauherrenvertretung und -beratung der Beschwerdeführerin in den Zuständigkeitsbereich der Suva gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV fallen.
6.2. Die Vorinstanz zog bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin technische Vorbereitungsarbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG vornimmt, zutreffend die Rechtsprechung heran, wonach diesbezüglich zwischen eigentlichen "technischen Büros" und "Studienbüros" zu unterscheiden ist (E. 3.2 vorne). Während sich Erstere mit konkreten Ausführungsplänen im Hinblick auf die Realisierung eines bestimmten Projektes befassen (z.B. Ingenieur- oder Architekturbüros) und rechtsprechungsgemäss von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG erfasst werden, gilt dies nicht für Studienbüros, welche unverbindliche Studien und Berechnungen im Bereich der Forschung, Entwicklung, Raumplanung usw. erarbeiten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Denkmodelle, Leitbilder und Varianten, die der vorläufigen Orientierung oder als Grundlage zur Entscheidungsfindung von Unternehmensleitungen, Behörden oder Kommissionen dienen und keinen Bezug zu einem konkreten Projekt haben (BGE 149 V 39 E. 5.3.2.1 f.; Urteil 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.2; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 484/05 vom 9. Juni 2006 E. 3.2.1; U 416/05 vom 25. Januar 2006 E. 3.4).
6.3. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin einzig Aufträge von Bauherren im Zusammenhang mit der Realisierung konkreter Bauprojekte annimmt. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie den Bauherren konkrete, direkt umsetzbare Informationen zu den Bauprojekten liefert, wie die Vorinstanz feststellte. So entwickelt sie im Rahmen der Bauherrenberatung u.a. Lösungsstrategien, klärt Machbarkeiten, Varianten und Optionen, definiert Abläufe und Meilensteine. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch die Leitung, Kontrolle und Überwachung der Bauprojekte obliege. Dies lässt sich nicht beanstanden mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin - gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen - laut ihrer Webseite als Bauherrenvertretung die Gesamtkoordination des Projektes übernimmt, Planer und Experten führt, die Planung prüft, koordiniert und bewertet und Koordinationsaufgaben seitens der Bauherrschaft übernimmt und anlässlich der Projektrealisierung die Termine, Kosten und Qualität steuert und sichert, Planer- und Bausitzungen überwacht, Abnahmen durchführt und schliesslich bei der Bewirtschaftung die Inbetriebnahme organisiert und koordiniert sowie die Schlussrechnungen prüft. Da sie ausschliesslich Aufträge von Bauherren in Zusammenhang mit konkreten Bauprojekten annimmt, was unbestritten ist, sind mit der Vorinstanz letztere im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 73 lit. a UVV in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig oder stellen Bestandteile für Bauten oder Bauwerke her. Zu betonen ist, dass mit der Vorinstanz nicht bloss reine Architektur- oder Ingenieurbüros unter den Begriff des technischen Büros fallen (vgl. E. 6.2 vorne; RKUV 1988 U Nr. 51 S. 289, U 83/86 E. 4d;). So sind rechtsprechungsgemäss bspw. Berichte mit Analyseergebnissen und Verbesserungsmöglichkeiten, die ein Unternehmen seinen Kunden nach erfolgter Produkt- bzw. Materialprüfung zur Verfügung stellt, technische Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG (BGE 149 V 39 E. 5.3.2.2 f. mit Hinweis auf Urteil 8C_45/2020 vom 8. April 2020 E. 5). Im Lichte des soeben Dargelegten durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen schlussfolgern, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein technisches Büro und somit um einen Betrieb für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV handelt.
Die Unterstellungsfrage hat schliesslich nach den im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu erfolgen, weshalb sich aus der nicht näher ausgeführten Behauptung, ihr sei kein Mitglied der Kammer Unabhängiger Bauherrenberater KUB bekannt, das als in dieser Branche tätiges Unternehmen obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert sei, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin gewinnen lässt. Ohnehin rügt die Beschwerdeführerin über weite Strecken das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung in appellatorischer Weise. Dabei gibt sie die eigene Sicht der Dinge wieder, wie der Sachverhalt zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine anderweitige Bundesrechtswidrigkeit lässt sich damit nicht begründen.
6.4. Die von der Vorinstanz bestätigte Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Suva hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla