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8C_698/2020

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2021-01-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.- belegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_698/2020

Urteil vom 18. Januar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2020 (200 20 805 ALV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde von A.________ vom 6. November 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Oktober 2020,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. November 2020, worin er u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen und unter Verweis auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG ermahnt wurde, Ungebührlichkeiten zu unterlassen,

in seine Eingabe vom 23. November 2020,

in die Verfügung vom 4. Dezember 2020, mit welcher das nach eingefordertem Kostenvorschuss eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt wurde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass ihm überdies eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-aufzuerlegen ist, enthält doch auch seine zweite Eingabe vom 23. November 2020 verschiedene Personen und Institutionen unnötig herabsetzende, den Anstand verletzende Äusserungen,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Der Beschwerdeführer wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.- belegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Januar 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel