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8C 695/2022

Bundesgericht · 2023-01-13 · Deutsch CH
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft seine Verfügung vom 8. September 2022, mit welcher das im Verfahren 810 22 180 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wurde. Dies, weil es nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Beschwerde als deutlich geringer als die Verlustgefahren einstufte.

E. 2 Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 2022 (Poststempel) nicht ein, sondern trägt ausserhalb davon Liegendes vor. Insbesondere legt er nicht dar, inwieweit das kantonale Gericht mit seinem auf kantonalem Recht beruhenden Beschluss Bundesrecht bzw. insbesondere Verfassungsrecht verletzt haben könnte. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 ff. und 106 BGG wäre er indessen dazu verpflichtet gewesen.

E. 3 Da es damit offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Eingabe fehlt, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 4 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 13.01.2023 8C 695/2022 (8C_695/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 13.01.2023 8C 695/2022 (8C_695/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 13.01.2023 8C 695/2022 (8C_695/2022)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_695/2022 Urteil vom 13. Januar 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialhilfebehörde Bennwil, Hauptstrasse 42, 4431 Bennwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2022 (810 22 180). Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft seine Verfügung vom 8. September 2022, mit welcher das im Verfahren 810 22 180 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wurde. Dies, weil es nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Beschwerde als deutlich geringer als die Verlustgefahren einstufte. 2. Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 2022 (Poststempel) nicht ein, sondern trägt ausserhalb davon Liegendes vor. Insbesondere legt er nicht dar, inwieweit das kantonale Gericht mit seinem auf kantonalem Recht beruhenden Beschluss Bundesrecht bzw. insbesondere Verfassungsrecht verletzt haben könnte. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 95 ff. und 106 BGG wäre er indessen dazu verpflichtet gewesen. 3. Da es damit offensichtlich an einer hinreichenden Begründung der Eingabe fehlt, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . 4. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel