Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 10.02.2023 8C 694/2022 (8C_694/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 10.02.2023 8C 694/2022 (8C_694/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 10.02.2023 8C 694/2022 (8C_694/2022)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_694/2022 Urteil vom 10. Februar 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Aarburg, Städtchen 37, 4663 Aarburg, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022 (WBE.2022.354). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. November 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022, in die Verfügung vom 2. Dezember 2022, mit welcher die Beschwerdeführer in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurden, in die Eingabe vom 14. Dezember 2022 und die Antwort vom 19. Dezember 2022 dazu, in die Verfügung vom 16. Januar 2023, mit welcher den Beschwerdeführern das am 12. Januar 2023 gestellte Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist bis mindestens am 2. Februar 2023 in dem Sinne stattgegeben wurde, als die nicht erstreckbare Nachfrist auf den 6. Februar 2023 festgelegt wurde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, statt dessen mit Eingabe vom 6. Februar 2023 um eine weitere Fristerstreckung ersuchen, weil sie bis dato niemanden gefunden hätten, der den eingeforderten Kostenvorschuss für sie leisten wolle, dass Nachfristen wesensgemäss nicht erstreckbar sind, dass die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Einräumen einer "Not-Nachfrist" (besondere nicht voraussehbare Hinderungsgründe, die im Gesuch spezifisch darzulegen sind [Urteil 6B_586/2022 vom 14. November 2022 E. 2 mit Hinweisen]) sodann offenkundig nicht erfüllt sind, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Februar 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel