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8C_694/2013

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2013-11-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_694/2013

Verfügung vom 14. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 22. August 2013.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 4. November 2013, worin B.________ die Beschwerde vom 23. September 2013 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2013 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz