Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.11.2016 8C 690/2016 (8C_690/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 15.11.2016 8C 690/2016 (8C_690/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 15.11.2016 8C 690/2016 (8C_690/2016)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_690/2016 Urteil vom 15. November 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Oktober 2016 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2016, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 7. November 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, dass auf die keinen hinreichenden Bezug auf die von der Vorinstanz dargelegten Nichteintretensgründe nehmende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; lediglich dem Gericht fehlende fachliche Kompetenz vorzuwerfen und vor Vorinstanz Versäumtes nachzuholen, reicht offensichtlich nicht aus, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, dass der Rechtsmitteleinleger aber inskünftig bei gleichartiger Beschwerdeführung die Auferlegung von Gerichtskosten zu vergegenwärtigen haben wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. November 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel