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8C_689/2020

unbekannte Rechtsmaterie (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2020-11-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_689/2020

Urteil vom 6. November 2020

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unbekannte Rechtsmaterie (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 gegen einen nicht näher bezeichneten Entscheid,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ erstmals am 15. Oktober 2020 erfolglos zugestellte Verfügung vom 14. Oktober 2020, worin er zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 26. Oktober 2020 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass diese Zustellungsfiktion auch gilt, wenn - wie vorliegend - der Adressat statt die Postsendung tatsächlich in Empfang zu nehmen, am vorletzten Tag der Zustellfrist von sieben Tagen bei der Post einen Rückhalteauftrag deponiert,

dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 22. Oktober 2020 als zugestellt gilt,

dass der angefochtene Entscheid innert der gesetzten Frist nicht beigebracht worden ist, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist,

dass abgesehen davon die Eingabe vom 13. Oktober 2020 keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG aufweist; allein geltend zu machen, "Es gibt noch einige Punkte, die verdreht wurden, nicht der Wahrheit entsprechen oder gar nicht auf dem neuesten Stand sind", reicht offensichtlich nicht aus,

dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2020

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel