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8C 67/2009

Bundesgericht · 2009-05-12 · Deutsch CH
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Fürsorge | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bern und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Mai 2009
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 12.05.2009 8C 67/2009 (8C_67/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 12.05.2009 8C 67/2009 (8C_67/2009) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 12.05.2009 8C 67/2009 (8C_67/2009)

Fürsorge | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_67/2009 Urteil vom 12. Mai 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Parteien L.________, Beschwerdeführer, gegen Regierungsstatthalteramt Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Fürsorge (unentgeltliche Rechtspflege), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2008 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in die Verfügung vom 20. Februar 2009, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und L.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet wurde, in die daraufhin geführte Korrespondenz über den Kostenvorschuss, welche mit der Verfügung vom 1. April 2009 ihren Abschluss fand, wonach L.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. April 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht vollständig geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Bern und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Mai 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel