Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 15.10.2019 8C 679/2019 (8C_679/2019) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 15.10.2019 8C 679/2019 (8C_679/2019) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 15.10.2019 8C 679/2019 (8C_679/2019)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_679/2019 Urteil vom 15. Oktober 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Berger Götz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Nach Einsicht in die als "Einspruch gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn" bezeichnete Eingabe vom 23. September 2019 (Poststempel), in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. September 2019, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 4. Oktober 2019 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die elektronische Sendungsverfolgung, wonach die als Einschreiben an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung vom 24. September 2019 innert der siebentägigen Abholfrist (bis 2. Oktober 2019) nicht abgeholt worden ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, dass der Entscheid, gegen den sich die Rechtsschrift richtet, beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), dass die Verfügung vom 24. September 2019 nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51), dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb der angesetzten Nachfrist (bis 4. Oktober 2019) nicht behoben hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Oktober 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz