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8C_678/2025

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-11-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit angefochtener Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies das kantonale Gericht das Gesuch um Gewährung superprovisorischer Massnahmen im vorinstanzlichen Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren betreffend Überprüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Anwendung gelangte dabei kantonales Recht.

E. 2 Liegen allein auf kantonalem Recht beruhende vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Kommt hinzu, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

E. 3 Weder rügt die Beschwerdeführerin hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet sie einen dadurch bewirkten Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG .

So hat das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, indem sie trotz wiederholter Aufforderungen durch den Beschwerdegegner nicht alle geforderten Unterlagen eingereicht habe. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht bislang - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - nicht nachgekommen sei, habe sie die von ihr geltend gemachte besondere Dringlichkeit zumindest teilweise selbst verschuldet. Daher sei es nicht gerechtfertigt, über ihren Antrag auf vorsorgliche Massnahmen superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen, und eine gerichtsübliche Frist von 30 Tagen, um eine Beschwerdeantwort zur Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erstatten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz insoweit als gegenstandslos ab, als das Verfahren kostenlos war. Im Übrigen verwies sie auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und darauf, dass das kantonale Gericht keine Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin bestimme, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht selbst dazu imstande sein sollte. Demgegenüber lediglich zu behaupten, ohne Arbeitslosentaggeld seien ihre Existenz und Gesundheit gefährdet und könne sie auch keinen Anwalt bezahlen, genügt nicht, um die Begründung der angefochtenen Verfügung auch nur ansatzweise in Frage zu stellen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung des unbestritten massgebenden kantonalen Rechts das Willkürverbot verletzt habe (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.4; vgl. auch E. 2 hiervor).

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_678/2025

Urteil vom 28. November 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Oktober 2025 (AL.2025.00264).

Erwägungen:

1.

Mit angefochtener Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies das kantonale Gericht das Gesuch um Gewährung superprovisorischer Massnahmen im vorinstanzlichen Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren betreffend Überprüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab. Zur Anwendung gelangte dabei kantonales Recht.

2.

Liegen allein auf kantonalem Recht beruhende vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Kommt hinzu, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

3.

Weder rügt die Beschwerdeführerin hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet sie einen dadurch bewirkten Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG .

So hat das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe, indem sie trotz wiederholter Aufforderungen durch den Beschwerdegegner nicht alle geforderten Unterlagen eingereicht habe. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht bislang - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - nicht nachgekommen sei, habe sie die von ihr geltend gemachte besondere Dringlichkeit zumindest teilweise selbst verschuldet. Daher sei es nicht gerechtfertigt, über ihren Antrag auf vorsorgliche Massnahmen superprovisorisch ohne Anhörung der Gegenpartei zu entscheiden. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen, und eine gerichtsübliche Frist von 30 Tagen, um eine Beschwerdeantwort zur Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erstatten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz insoweit als gegenstandslos ab, als das Verfahren kostenlos war. Im Übrigen verwies sie auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und darauf, dass das kantonale Gericht keine Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin bestimme, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht selbst dazu imstande sein sollte. Demgegenüber lediglich zu behaupten, ohne Arbeitslosentaggeld seien ihre Existenz und Gesundheit gefährdet und könne sie auch keinen Anwalt bezahlen, genügt nicht, um die Begründung der angefochtenen Verfügung auch nur ansatzweise in Frage zu stellen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Anwendung des unbestritten massgebenden kantonalen Rechts das Willkürverbot verletzt habe (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.4; vgl. auch E. 2 hiervor).

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli