opencaselaw.ch

8C_668/2024

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-01-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_668/2024

Urteil vom 21. Januar 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2024 (200 24 635 EL).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. November 2024 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2024,

in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am 23. Dezember 2024 erfolglos zugestellte und mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte Verfügung vom 20. Dezember 2024, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 13. Januar 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),

dass daher die vom Beschwerdeführer nicht abgeholte Verfügung vom 20. Dezember 2024 als am 30. Dezember 2024 zugestellt gilt (zur prozessualen Pflicht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akten während des Prozessrechtsverhältnisses zugestellt werden können, siehe BGE 130 III 396 E. 1.2.3),

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel