Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Im angefochtenen Urteil vom 3. November 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 22. September 2025. Darin wies dieses das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen in der von ihr gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Mai 2025 betreffend Sozialhilfe erhobenen Beschwerde ab. Zur Anwendung gelangte kantonales Recht.
E. 2 Liegen - wie hier - allein auf kantonalem Recht beruhende vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Kommt hinzu, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
E. 3 Weder rügt die Beschwerdeführerin hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet sie einen dadurch bewirkten Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG . Demgegenüber hat das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, weshalb es die Voraussetzungen für eine weitergehende finanzielle Hilfe als nicht erfüllt ansieht. So sei die (minimale) Grundversorgung mit der Weiterausrichtung der materiellen Unterstützung zu Asylansätzen sowie den situationsbedingten Leistungen sichergestellt. Ob ein darüber hinausgehender Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe, sei erst mit dem Entscheid in der Sache zu beantworten. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Lediglich den Verlust der Lehrstelle ihrer Tochter zu behaupten und auf die gesundheitliche Situation zu verweisen, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne zugleich zu substanziieren, inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Verzicht, die in der Hauptsache anbegehrten Leistungen bereits während des Prozesses auszurichten, konkret verletzt sein sollen. Soweit Art. 12 BV thematisiert wird, unterlässt es die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil ihr und der Tochter ein menschenwürdiges Dasein verunmöglichen soll (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet.
E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 5 Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
E. 6 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_661/2025
Urteil vom 20. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Untersiggenthal,
Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthal,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2025 (WBE.2025.361).
Erwägungen:
1.
Im angefochtenen Urteil vom 3. November 2025 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 22. September 2025. Darin wies dieses das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen in der von ihr gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Mai 2025 betreffend Sozialhilfe erhobenen Beschwerde ab. Zur Anwendung gelangte kantonales Recht.
2.
Liegen - wie hier - allein auf kantonalem Recht beruhende vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Kommt hinzu, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus ( BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.
Weder rügt die Beschwerdeführerin hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet sie einen dadurch bewirkten Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG .
Demgegenüber hat das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, weshalb es die Voraussetzungen für eine weitergehende finanzielle Hilfe als nicht erfüllt ansieht. So sei die (minimale) Grundversorgung mit der Weiterausrichtung der materiellen Unterstützung zu Asylansätzen sowie den situationsbedingten Leistungen sichergestellt. Ob ein darüber hinausgehender Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehe, sei erst mit dem Entscheid in der Sache zu beantworten. Inwiefern diese Feststellungen und Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar. Lediglich den Verlust der Lehrstelle ihrer Tochter zu behaupten und auf die gesundheitliche Situation zu verweisen, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne zugleich zu substanziieren, inwiefern diese durch den vorinstanzlichen Verzicht, die in der Hauptsache anbegehrten Leistungen bereits während des Prozesses auszurichten, konkret verletzt sein sollen. Soweit Art. 12 BV thematisiert wird, unterlässt es die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil ihr und der Tochter ein menschenwürdiges Dasein verunmöglichen soll (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 mit Hinweisen).
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzureichend begründet.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5.
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel