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8C 660/2019

Bundesgericht · 2019-10-07 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Oktober 2019
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 07.10.2019 8C 660/2019 (8C_660/2019) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 07.10.2019 8C 660/2019 (8C_660/2019) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 07.10.2019 8C 660/2019 (8C_660/2019)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_660/2019 Urteil vom 7. Oktober 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Kopp Käch. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. August 2019 (200 19 466 ALV). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. August 2019, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten die von der Verwaltung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung für acht Tage wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit bestätigte, dass es dabei als fraglich bezeichnete, ob - wie vom Beschwerdegegner angenommen - ungenügende Arbeitsbemühungen lediglich dann durch eine Krankheit entschuldigt werden könnten, wenn diese eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG zur Folge hat, dass die Vorinstanz diese Frage indes offen liess, da das Attest des behandelnden Psychiaters vom 19. Februar 2019 sowie seine Stellungnahme vom 13. Mai 2019 nicht zu überzeugen vermöchten, und damit nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt sei, dass bei unbeeinträchtigter Arbeitsunfähigkeit in einer anspruchsvollen Stelle gleichzeitig die Fähigkeit zur Stellensuche bzw. zum Absolvieren von Bewerbungsgesprächen gänzlich aufgehoben gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht; den Entscheid lediglich pauschal als "unrichtig, bundesrechtswidrig und damit rechtsfehlerhaft" zu bezeichnen und sich darauf zu beschränken, die eigene Sicht der Dinge darzulegen, reicht nicht aus, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Oktober 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch