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8C 65/2015

Bundesgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Februar 2015
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 17.02.2015 8C 65/2015 (8C_65/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 17.02.2015 8C 65/2015 (8C_65/2015) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 17.02.2015 8C 65/2015 (8C_65/2015)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_65/2015 {T 0/2} Urteil vom 17. Februar 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Januar 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 12. Januar 2015, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass das kantonale Gericht auf die bei ihm am 5. Dezember 2014 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung nicht eingetreten ist, die Beschwerdeführerin habe den eingeforderten Kostenvorschuss trotz Androhens des Nichteintretens nicht innert gesetzter Frist erbracht, dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich zwar geltend macht, die Kostenvorschussverfügung in der irrigen Annahme, diese würde direkt von der Sozialhilfebehörde beglichen, dieser übermittelt zu haben, dass sie damit aber den eigentlichen Nichteintretensgrund (Nichtbezahlen des Kostenvorschusses innert gesetzter Frist) nicht in Frage stellt, insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern das kantonale Gericht durch das Nichteintreten gegen geltendes Recht verstossen haben könnte, sondern einzig ein Missverständnis zwischen ihr und der Sozialhilfebehörde als Grund für das Nichtbezahlen anführt, was indessen nicht dem Gericht anzurechnen ist, dass damit offenkundig keine den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Kostenbefreiungsgesuch gegenstandslos ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Februar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel