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8C_653/2025

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-12-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

E. 2 Das kantonale Gericht schützte mit Urteil vom 11. September 2025 den auf kantonalem Recht beruhenden Rekursbeschluss des Bezirksrats Bülach vom 23. April 2025. Darin wurde der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 bestätigt, den Grundbedarf von A.________ um 15 % während längstens zwölf Monaten zu kürzen. Das Gericht legte einlässlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin kein Recht und namentlich auch nicht ihr Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten habe, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtete, persönlich zu einem Gespräch zu erscheinen oder anderenfalls ein Arztzeugnis einzureichen, welches ihn davon dispensiere. Die von der Beschwerdegegnerin wegen Missachtung dieser Auflage verfügte Leistungskürzung bezeichnete das kantonale Gericht als angemessen im Sinne von § 24 SHG/ZH. Für ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Anträge wie etwa die Herausgabe eines Laptops oder die Forderung nach einer Strafanzeige gegen die Amtsleiterin erachtete sich das kantonale Gericht als unzuständig.

E. 3 Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht letztinstanzlich nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_653/2025

Urteil vom 4. Dezember 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Eglisau,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Obergass 17, 8193 Eglisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2025

(VB.2025.00314).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2.

Das kantonale Gericht schützte mit Urteil vom 11. September 2025 den auf kantonalem Recht beruhenden Rekursbeschluss des Bezirksrats Bülach vom 23. April 2025. Darin wurde der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 bestätigt, den Grundbedarf von A.________ um 15 % während längstens zwölf Monaten zu kürzen. Das Gericht legte einlässlich dar, weshalb die Beschwerdegegnerin kein Recht und namentlich auch nicht ihr Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten habe, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtete, persönlich zu einem Gespräch zu erscheinen oder anderenfalls ein Arztzeugnis einzureichen, welches ihn davon dispensiere. Die von der Beschwerdegegnerin wegen Missachtung dieser Auflage verfügte Leistungskürzung bezeichnete das kantonale Gericht als angemessen im Sinne von § 24 SHG/ZH. Für ausserhalb dieses Streitgegenstands liegende Anträge wie etwa die Herausgabe eines Laptops oder die Forderung nach einer Strafanzeige gegen die Amtsleiterin erachtete sich das kantonale Gericht als unzuständig.

3.

Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht letztinstanzlich nicht aus.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel