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8C_652/2025

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Bundesgericht · 2026-07-02 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.________, geboren 1963, arbeitete seit Oktober 2020 in der Einzelfirma B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung UVG vom 28. Juni 2022 rutschte er am 3. Juni 2022 beim Absteigen über eine Leiter aus und fiel rückwärts auf das Steissbein (Unfall-Nummer 25.51124.22.6). Anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 28. Juni 2022 attestierte ihm der Allgemeinmediziner med. pract. C.________, rückwirkend ab 3. Juni 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Als Rückfall liess A.________ am 12. Juli 2022 ein neues Unfallereignis anmelden (Unfall-Nummer 25.90900.22.5) : Aufgrund der Vorverletzung sei ihm bei einem stechenden Schmerz das Bein weggeknickt, weshalb er am 2. Juli 2022 eine Kellertreppe hinunter gestürzt sei und sich dabei unter anderem Verletzungen an der Brustwirbelsäule (Quetschung), am Thorax (Rippenbruch) sowie an der rechten Schulter (Bruch) zugezogen habe. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach versicherungsinterner Aktenbeurteilung der med. pract. D.________, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 22. Mai 2023 schloss die Suva den Unfall vom 3. Juni 2022 mit Verfügung vom 25. Mai 2023 per 1. Juni 2023 folgenlos ab, da die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Juni 2022 stünden. Betreffend den zweiten Unfall vom 2. Juli 2022 hielt die Suva demgegenüber fest, die Taggelder würden ab dem 1. Juni 2023 weiterhin ausgerichtet. Auf die hiergegen erhobene Einsprache hin hielt die Suva an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 29. April 2024).

B.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 7. Oktober 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, aus dem Unfall vom 3. Juni 2022 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einholung eines unabhängigen interdisziplinären Gutachtens.

Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

E. 2.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2023 per 1. Juni 2023 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 29. April 2024 geschützten folgenlosen Abschluss des ersten Unfalles vom 3. Juni 2022 bestätigte.

E. 2.2 Gemäss angefochtenem Urteil klagte der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall - insoweit unbestritten - einzig über Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS), welche nach Angaben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 nicht mehr vorhanden waren. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden demgegenüber die Folgen des Unfallereignisses vom 2. Juli 2022.

E. 3 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend fest, der Sturz auf das Steissbein vom 3. Juni 2022 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des (stummen) degenerativen Vorzustandes an der LWS geführt. Ein Unfallereignis von besonderer Schwere sei auszuschliessen, weshalb die Aktivierung der Diskushernie nur eine vorübergehende Verschlimmerung zur Folge gehabt habe, welche nach medizinischer Erfahrungstatsache spätestens ein Jahr nach dem Ereignis auf den Status quo abgeheilt war und als abgeschlossen zu betrachten gewesen sei. Die Ausführungen des behandelnden Allgemeinmediziners med. C.________ vermöchten keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen der med. pract. D.________ zu begründen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten seie.

E. 4.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2; vgl. auch BGE 134 V 194 E. 3.4). Das nach Erlass des angefochtenen Urteils erstellte "Ärztliche Gegengutachten" des med. pract. C.________ vom 5. November 2025 bleibt deshalb unbeachtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll. Genauso wenig legt er dar, inwiefern das kantonale Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es bei gegebener Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Einschätzungen der med. pract. D.________ ausschloss. Er bringt auch nicht ansatzweise vor und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der praxisgemässen Anerkennung der medizinischen Erfahrungstatsache im Unfallversicherungsrecht abzuweichen wäre, wonach praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt, so dass bei Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule eine vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei erheblich degenerativem Vorzustand spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen gilt (Urteil 8C_37/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 5 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

- ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Juli 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_652/2025

Urteil vom 2. Juli 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2025 (UV.2024.00115).

Sachverhalt:

A.

A.________, geboren 1963, arbeitete seit Oktober 2020 in der Einzelfirma B.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung UVG vom 28. Juni 2022 rutschte er am 3. Juni 2022 beim Absteigen über eine Leiter aus und fiel rückwärts auf das Steissbein (Unfall-Nummer 25.51124.22.6). Anlässlich der ärztlichen Erstbehandlung vom 28. Juni 2022 attestierte ihm der Allgemeinmediziner med. pract. C.________, rückwirkend ab 3. Juni 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Als Rückfall liess A.________ am 12. Juli 2022 ein neues Unfallereignis anmelden (Unfall-Nummer 25.90900.22.5) : Aufgrund der Vorverletzung sei ihm bei einem stechenden Schmerz das Bein weggeknickt, weshalb er am 2. Juli 2022 eine Kellertreppe hinunter gestürzt sei und sich dabei unter anderem Verletzungen an der Brustwirbelsäule (Quetschung), am Thorax (Rippenbruch) sowie an der rechten Schulter (Bruch) zugezogen habe. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach versicherungsinterner Aktenbeurteilung der med. pract. D.________, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 22. Mai 2023 schloss die Suva den Unfall vom 3. Juni 2022 mit Verfügung vom 25. Mai 2023 per 1. Juni 2023 folgenlos ab, da die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Juni 2022 stünden. Betreffend den zweiten Unfall vom 2. Juli 2022 hielt die Suva demgegenüber fest, die Taggelder würden ab dem 1. Juni 2023 weiterhin ausgerichtet. Auf die hiergegen erhobene Einsprache hin hielt die Suva an der Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 29. April 2024).

B.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 7. Oktober 2025).

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, aus dem Unfall vom 3. Juni 2022 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Einholung eines unabhängigen interdisziplinären Gutachtens.

Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2023 per 1. Juni 2023 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 29. April 2024 geschützten folgenlosen Abschluss des ersten Unfalles vom 3. Juni 2022 bestätigte.

2.2. Gemäss angefochtenem Urteil klagte der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall - insoweit unbestritten - einzig über Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS), welche nach Angaben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2023 nicht mehr vorhanden waren. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden demgegenüber die Folgen des Unfallereignisses vom 2. Juli 2022.

3.

Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.

4.1. Die Vorinstanz stellte nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend fest, der Sturz auf das Steissbein vom 3. Juni 2022 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des (stummen) degenerativen Vorzustandes an der LWS geführt. Ein Unfallereignis von besonderer Schwere sei auszuschliessen, weshalb die Aktivierung der Diskushernie nur eine vorübergehende Verschlimmerung zur Folge gehabt habe, welche nach medizinischer Erfahrungstatsache spätestens ein Jahr nach dem Ereignis auf den Status quo abgeheilt war und als abgeschlossen zu betrachten gewesen sei. Die Ausführungen des behandelnden Allgemeinmediziners med. C.________ vermöchten keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen der med. pract. D.________ zu begründen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten seie.

4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2; vgl. auch BGE 134 V 194 E. 3.4). Das nach Erlass des angefochtenen Urteils erstellte "Ärztliche Gegengutachten" des med. pract. C.________ vom 5. November 2025 bleibt deshalb unbeachtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt rechtsgenüglich mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll. Genauso wenig legt er dar, inwiefern das kantonale Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es bei gegebener Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Einschätzungen der med. pract. D.________ ausschloss. Er bringt auch nicht ansatzweise vor und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der praxisgemässen Anerkennung der medizinischen Erfahrungstatsache im Unfallversicherungsrecht abzuweichen wäre, wonach praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt, so dass bei Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen der Wirbelsäule eine vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei erheblich degenerativem Vorzustand spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen gilt (Urteil 8C_37/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

- ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juli 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Hochuli