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8C_652/2017

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2017-09-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_652/2017

Urteil vom 19. September 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2017 einer unbekannten Instanz.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 29. August 2017 (Poststempel) gegen einen in der Beschwerdeschrift auf den 26. Juli 2017 datierten Entscheid unbekannter Instanz,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. August 2017, mit welcher A.________ u. a.

- aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 18. September 2017 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,

dass er sich statt dessen mit Eingabe vom 18. September 2017 (Poststempel) erneut in unnötig herabsetzender Weise über Verwaltung und Richter beschwert, welche man "nicht mehr Ernst nehmen" könne,

dass dergestalt androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten zu tragen hat,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel