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8C_640/2010

Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren),

Bundesgericht · 2010-08-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. August 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_640/2010

Urteil vom 20. August 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 2. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des S.________ vom 6. August 2010 (Datum des Poststempels) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2010 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen auf dem Gebiete der Sozialhilfe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2010 den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt, indem nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise gerügt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch der Hinweis auf die "Wahrung der Rechte des einzelnen Bürgers" nichts ändert,

dass deshalb die Eingabe, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Anrufung zulässiger Beschwerdegründe enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 42 und Art. 82 ff. BGG darstellt,

dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass dieses Urteil sich nur auf die vorerwähnte Verfügung betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezieht,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz